Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für WI-4/72 WI-1/73

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

7070

Geschäftszahl

WI-4/72; WI-1/73

Entscheidungsdatum

23.06.1973

Index

Keine Angabe

Norm

Verfassungsgerichtshofgesetz §70, VfGG 1953 §70 Abs1 erster Satz

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl des Gemeinderates Krems vom 1. Oktober 1972 wird nicht stattgegeben. (Zurechnung von Stimmzetteln.) Stimmzettel, die die Aufschrift" ÖVP "oder" VPÖ "tragen, enthalten die Parteibezeichnung einer nicht gemäß Paragraph 41, Wahlordnung der Statutarstädte, Landesgesetzblatt 2 aus 1955,, veröffentlichten Parteiliste und sind daher gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera c, StWO ungültig. Nur" Worte, Bemerkungen oder Zeichen ", die" anstelle der Parteibezeichnung " auf dem Stimmzettel angebracht sind, bewirken (Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz StWO) , daß der Stimmzettel gültig ist, wenn hiedurch die gewählte Partei unzweideutig dargetan wird. Auf Stimmzettel, die eine Parteibezeichnung tragen, kann daher die Regelung des Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz StWO niemals zutreffen. Enthält ein Stimmzettel die Parteibezeichnung einer nicht gemäß Paragraph 41, StWO veröffentlichten Parteiliste, so gilt ausschließlich die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, Litera c, StWO. Die Abkürzung" ÖVP "bezeichnet eindeutig die Österreichische Volkspartei; diese Partei hat keinen Wahlvorschlag unter ihrer Parteibezeichnung eingebracht (an ihrer Stelle kandidierte eine" Kremser Wahlgemeinschaft ) . Auch unter der Parteibezeichnung" VÖP "ist kein Wahlvorschlag eingebracht worden.

Die erwiesene Rechtswidrigkeit ist nicht von Einfluß auf das Wahlergebnis. Der Umstand, daß nicht nur 94, sondern darüber hinaus zumindest 71 Stimmen ebenso rechtswidrigerweise als gültige Stimmen qualifiziert und der Kremser Wahlgemeinschaft zugezählt worden sind, vermag die getroffene Feststellung nicht zu erschüttern. Die SPÖ hat sich darauf beschränkt, die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit des ihre Administrativbeschwerde erledigenden Bescheides zu beschränken. Der VfGH darf das Wahlverfahren nur in den Grenzen dieser behaupteten Rechtswidrigkeit prüfen und darf lediglich feststellen, ob diese Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war; er darf darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens von Amts wegen keiner Prüfung unterziehen vergleiche z. B. Slg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970) . Der VfGH mußte daher bei der Feststellung, ob die erwiesene behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß war, von den im Ermittlungsverfahren festgestellten Parteisummen ausgehen; er durfte auf etwa darüber hinaus hervorgekommene Rechtswidrigkeiten nicht Bedacht nehmen.

Auf das Wahlergebnis ist allerdings die erwiesene Rechtswidrigkeit insofern von Einfluß, als dadurch die Ermittlung der Wahlpunkte und infolgedessen auch die Reihe der Zuweisung der Gemeinderatsstellen (Paragraph 66, Absatz 2, der Wahlordnung für Statutarstädte - StWO, LGBl. für das Land Niederösterreich 2/1955) für die Kremser Wahlgemeinschaft verändert wird; nicht verändert wird die Erklärung, welche Bewerber gewählt sind (Paragraph 66, Absatz eins, StWO) . Die Gemeinderatsstellen erhalten jedoch durch die Reihung keine verschiedene Qualität; aus der Reihenfolge erfließen keine Rechte, die Gemeinderatsstellen einer Partei sind trotz der Reihung gleichwertig vergleiche insbesondere Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz StWO) . Die Änderung in der Reihung der Gemeinderatsstellen der Kremser Wahlgemeinschaft, die durch die erwiesene Rechtswidrigkeit hervorgerufen werden würde, ist also nicht i. S. des Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz VerfGG 1953 relevant.

Entscheidungstexte

  • WI-4/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 23.06.1973 WI-4/72

Schlagworte

Wahlen Allgemeine Vertretungskörper Gemeinden Niederösterreich Verfassungsgerichtshof Art. 141 B-VG Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:WI_4.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19730623_72W00I_4_01