Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für WI-4/70 WI-9/70

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

6339

Geschäftszahl

WI-4/70; WI-9/70

Entscheidungsdatum

12.12.1970

Index

Keine Angabe

Norm

Verfassungsgerichtshofgesetz §67, VfGG 1953 §67 Abs2

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen Paragraph 31, Absatz 2, der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 311 aus 1969,. Im Paragraph 34, der NÖ Landwirtschaftskammer-WahlO ist aber ein Recht der wahlwerbenden Partei, an den Vernehmungen teilzunehmen und eine Stellungnahme vor der Beschlußfassung abzugeben, normiert. Es ist natürlich möglich, daß nach Art des Vorbringens der Person, die ihre Unterschrift zurückziehen will, es notwendig wird, auch die wahlwerbende Gruppe zu hören.

Die Unterschriften der einen Wahlvorschlag unterstützenden Personen fallen nicht unter das Amtsgeheimnis. Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3102/1956 für die Gemeindewahlordnung in Tirol ausgesprochen hat, ist die Geheimhaltung dieser Namen vom Gesetz nicht geboten. Da die Gesetzeslage hier ähnlich ist, gilt dies auch für die Landwirtschaftskammerwahl. Dafür spricht auch der Umstand, daß die wahlwerbende Partei zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Durchführung der Wahl Anspruch darauf hat, die unterstützenden Personen zu kennen. Eine solche Geheimhaltung wäre auch praktisch überhaupt nicht möglich, weil ja die später Unterschreibenden die Namen ihrer Vorgänger lesen können, sie aber gesetzlich sicherlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Slg. 3102/1956) . In der Bekanntgabe von Namen und Anschriften jener Personen, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Gemäß Art. römisch II Absatz 6, Litera b, EGVG 1950 findet das AVG in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahlen zum Nationalrat, zu den Landtagen, zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und zu allen gesetzlichen beruflichen Vertretungen ..... keine Anwendung. Es verbietet sich auch eine analoge Anwendung des AVG 1950, weil hier die besonderen Regeln der Wahlordnungen über die Parteirechte Platz greifen. Die Wahlparteien haben nur jene Rechte, welche ihnen die Wahlordnungen einräumen.

Die Anfechtung der Wahl in die Landeslandwirtschaftskammer wird lediglich darauf gestützt, daß die Nichtzulassung zur Wahl in die Bezirks-Landwirtschaftskammer A von Einfluß auf das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer gewesen sei. Es wird somit gar nicht behauptet, daß im Verfahren zu der Wahl in die Landes- Landwirtschaftskammer irgendeine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Diese Wahl ist aber vollkommen unabhängig von der Wahl der Bezirks- Landwirtschaftskammer zu beurteilen. Für diese Wahl wurden dem Gesetze gemäß eigene Wahlvorschläge eingebracht; über diese hatten nicht die Bezirkswahlbehörden, sondern die Kreiswahlbehörden zu entscheiden, für die Landes-Landwirtschaftskammerwahlen wurden eigene - anders gefärbte - amtliche Stimmzettel aufgelegt. Das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer ist vom Ergebnis der Wahl in die Bezirks-Landwirtschaftskammern völlig unabhängig. Es ist deshalb gleichgültig, welche Wahlvorschläge in den Bezirken erstattet wurden und welches Schicksal sie dort hatten.

Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, VerfGG 1953 sind die Wählergruppen, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge rechtzeitig eingebracht haben, berechtigt, durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter die Wahl anzufechten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Wahlanfechtung nicht durch irgendeinen Vertreter eingebracht werden kann, sondern nur durch einen Vertreter, der für die angefochtene Wahl bei einer zuständigen Wahlbehörde zustellungsbevollmächtigt war. Für die Landeslandwirtschaftskammerwahl (Landwirtschaftskammerwahl) sind die Wahlvorschläge bei der örtlich zuständigen Kreiswahlbehörde einzubringen; die Anfechtung kann deshalb auch nur durch einen Vertreter eingebracht werden, der bei einer Kreiswahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter war.

Der Anfechtung der Wahl vom 22. März 1970 in die Bezirks- Landwirtschaftskammer Hainburg und in die Landes- Landwirtschaftskammer für Niederösterreich (eingebracht vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlkreises 1) wird nicht Folge gegeben. (Das Ergebnis der Wahl in die Landes- Landwirtschaftskammern ist vom Ergebnis der Wahl in die Bezirks- Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammer) völlig unabhängig.

Entscheidungstexte

  • WI-4/70
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 12.12.1970 WI-4/70

Schlagworte

Wahlen Berufliche Vertretungen Kammern Verfassungsgerichtshof Art. 141 B-VG Wahlanfechtung Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1970:WI_4.1970

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19701212_70W00I_4_01