Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B149/66

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

5362

Geschäftszahl

B149/66

Entscheidungsdatum

11.10.1966

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 44, NRWO 1962.

Gegen die Ausübung der Wahl unter Benützung von Wahlkarten bestehen an sich grundsätzlich keine Bedenken. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NRWO 1962 können an der Wahl nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Die mit Paragraph 44, des Gesetzes geschaffene Einrichtung der Wahlkarten ermöglicht es nun den dort angeführten Personengruppen, die ihr Wahlrecht, obgleich ihre Namen im Wählerverzeichnis enthalten sind, infolge Abwesenheit nicht ausüben könnten, ihr Wahlrecht auszuüben. Die gesamte Einrichtung der Ausstellung von Wahlkarten betrifft daher ausschließlich Fälle einer (dem Wähler) nicht zurechenbaren Abwesenheit, sei es, daß er seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde (in Wien in einen anderen Gemeindebezirk) verlegt hat, sei es, daß er sich am Wahltag an einem anderen Ort als dem seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aus den in den Litera a bis d aufgezählten Gründen aufhält. Eine gesetzliche Regelung, die das Institut der Wahlkarten auf Fälle der Abwesenheit vom Ort der Eintragung in die Wählerliste beschränkt, die also zwischen abwesenden und ortsanwesenden Wählern differenziert, ist nicht unsachlich.

Der Gesetzgeber hat in der Wahlordnung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, das heißt, die Grenze der Möglichkeit, das aktive Wahlrecht auszuüben, so zu ziehen, daß ein dem Wesen einer demokratischen Wahl entsprechendes Ergebnis erzielt werden kann. Diesem Grundsatz steht aber die Nichteinbeziehung behinderter ortsanwesender Wähler in die Anspruchsberechtigung auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht entgegen.

Richtige Anwendung des Paragraph 44, NRWO 1962.

Durch eine richtige Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Wahlordnung kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete aktive Wahlrecht nicht verletzt werden.

Entscheidungstexte

  • B149/66
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.10.1966 B149/66

Schlagworte

Wahlen Allgemeine Vertretungskörper Nationalratswahlen Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1966:B149.1966

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19661011_66B00149_01