Aus dem Umstand, daß durch Art. 12 StGG das Recht "sich zu versammeln" besonders gewährleistet ist, ist zu erschließen, daß das Versammlungsrecht mehr ist als das bloße Recht, sich mit anderen Personen gleichzeitig an demselben Ort aufzuhalten, sodaß eine Ansammlung von Menschen entsteht. Ein solches Recht brauchte nicht besonders verfassungsgesetzlich gewährleistet zu werden, weil es ohnehin durch das Freizügigkeitsrecht (Art. 4 StGG) und das Recht, den Aufenthalt frei zu wählen (Art. 6 StGG) gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verstand vielmehr unter Versammlung eine Vereinigung von Personen, die sich verbinden, um gemeinsam zu wirken.Aus dem Umstand, daß durch Artikel 12, StGG das Recht "sich zu versammeln" besonders gewährleistet ist, ist zu erschließen, daß das Versammlungsrecht mehr ist als das bloße Recht, sich mit anderen Personen gleichzeitig an demselben Ort aufzuhalten, sodaß eine Ansammlung von Menschen entsteht. Ein solches Recht brauchte nicht besonders verfassungsgesetzlich gewährleistet zu werden, weil es ohnehin durch das Freizügigkeitsrecht (Artikel 4, StGG) und das Recht, den Aufenthalt frei zu wählen (Artikel 6, StGG) gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verstand vielmehr unter Versammlung eine Vereinigung von Personen, die sich verbinden, um gemeinsam zu wirken.
Daß sich die Teilnehmer an einer Werbeveranstaltung nicht zu einem gemeinsamen Wirken vereinigen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Eine Werbeveranstaltung ist somit keine Versammlung.
Erklärt ein Gendarmeriebeamter dem Leiter einer beabsichtigten Veranstaltung, die Veranstaltung dürfe mangels der vorgeschriebenen Bewilligung nicht durchgeführt werden, werde sie trotzdem durchgeführt, würde sich der Leiter strafbar machen, und unterbleibt hierauf die Veranstaltung, so liegt eine vor dem VfGH bekämpfbare faktische Amtshandlung nicht vor, weil kein behördlicher Zwang ausgeübt wurde. (Siehe auch Slg. 5194/1966.)