Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für WI-9/62

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

4527

Geschäftszahl

WI-9/62

Entscheidungsdatum

01.10.1963

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der VfGH ist der Auffassung, daß durch die Bundesverfassung ganz allgemein die Freiheit der Wahl gewährleistet ist vergleiche hiezu auch Artikel 8, des Staatsvertrages 1955, BGBl. Nr. 152) und daß ein der Verfassung entsprechendes Wahlverfahren die Freiheit der Wahlwerbung einschließt vergleiche das Erk. Slg. 3000/1956) . Die Freiheit der Wahl kann in der verschiedensten Weise beeinträchtigt werden. Sie kann nach Auffassung des VfGH auch dadurch beeinträchtigt werden, daß seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel eingesetzt werden, insbesondere auch dadurch, daß einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt werden.

Entscheidungstexte

  • WI-9/62
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 01.10.1963 WI-9/62

Schlagworte

Wahlen Allgemeine Vertretungskörper Verfassungsfragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1963:WI_9.1963

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19631001_62W00I_9_01

Entscheidungstext WI-9/62

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

4527

Geschäftszahl

WI-9/62

Entscheidungsdatum

01.10.1963

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Wahlen Allgemeine Vertretungskörper Verfassungsfragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1963:WI_9.1963

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19631001_62W00I_9_00