Nach § 68 Abs. 1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen 4 Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Nun sieht zwar § 59 Abs. 3 und 4 der Tir. Gemeindewahlordnung 1962 ein Einspruchsverfahren vor. Dieses ist jedoch auf die" Ermittlung des Wahlergebnisses "- gemeint ist die ziffernmäßige Ermittlung - beschränkt. Bei allen anderen behaupteten Rechtswidrigkeiten steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH offen. Bekämpfen die Anfechtungsgründe nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, so ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} zulässig.Nach Paragraph 68, Absatz eins, VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen 4 Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Nun sieht zwar Paragraph 59, Absatz 3 und 4 der Tir. Gemeindewahlordnung 1962 ein Einspruchsverfahren vor. Dieses ist jedoch auf die" Ermittlung des Wahlergebnisses "- gemeint ist die ziffernmäßige Ermittlung - beschränkt. Bei allen anderen behaupteten Rechtswidrigkeiten steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim VfGH offen. Bekämpfen die Anfechtungsgründe nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses, so ist die unmittelbare Anfechtung der Gemeinderatswahl beim VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} zulässig.