Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits ("Landesplanung" - " Raumordnung") , ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art. 10 bis 12 B-VG i. d. F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits ("Landesplanung" - " Raumordnung") , ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Artikel 10 bis 12 B-VG i. d. F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind.
Ein besonderer Kompetenztatbestand "Raumordnung" , der gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fallen würde und aus dieser generellen Zuständigkeit herausgeschält werden könnte, besteht nicht. Es handelt sich bei dieser Sache keineswegs um eine neue, erst nach der Schaffung der Kompetenzartikel der Bundesverfassung entstandene Materie. Denn "Raumordnung" ist, keine besondere für sich bestehende Verwaltungsmaterie, sondern, vom verfassungsrechtlichen Standpunkt betrachtet, ein komplexer Begriff, der alle Tätigkeiten umfaßt, die auf den einzelnen Verwaltungsgebieten der vorsorgenden Planung einer möglichst zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen. Die Zuständigkeit zu dieser raumordnenden Tätigkeit ergibt sich als Ausfluß der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie überhaupt. Es können daher sowohl der Bund als auch die Länder raumordnende Tätigkeiten entfalten, jede dieser Autoritäten jedoch immer nur auf Gebieten, die nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in ihre Zuständigkeit fallen. Daß sich hiebei in einem Bundesstaat, der sowohl dem Oberstaat als auch den Gliedstaaten Befugnisse hinsichtlich des gleichen, weil eben nur einmal vorhandenen Raumes einräumt, Schwierigkeiten und Reibungen ergeben können, ist in der Natur des Bundesstaates begründet.Ein besonderer Kompetenztatbestand "Raumordnung" , der gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit der Länder fallen würde und aus dieser generellen Zuständigkeit herausgeschält werden könnte, besteht nicht. Es handelt sich bei dieser Sache keineswegs um eine neue, erst nach der Schaffung der Kompetenzartikel der Bundesverfassung entstandene Materie. Denn "Raumordnung" ist, keine besondere für sich bestehende Verwaltungsmaterie, sondern, vom verfassungsrechtlichen Standpunkt betrachtet, ein komplexer Begriff, der alle Tätigkeiten umfaßt, die auf den einzelnen Verwaltungsgebieten der vorsorgenden Planung einer möglichst zweckentsprechenden räumlichen Verteilung von Anlagen und Einrichtungen dienen. Die Zuständigkeit zu dieser raumordnenden Tätigkeit ergibt sich als Ausfluß der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie überhaupt. Es können daher sowohl der Bund als auch die Länder raumordnende Tätigkeiten entfalten, jede dieser Autoritäten jedoch immer nur auf Gebieten, die nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in ihre Zuständigkeit fallen. Daß sich hiebei in einem Bundesstaat, der sowohl dem Oberstaat als auch den Gliedstaaten Befugnisse hinsichtlich des gleichen, weil eben nur einmal vorhandenen Raumes einräumt, Schwierigkeiten und Reibungen ergeben können, ist in der Natur des Bundesstaates begründet.
Die Widmung des Grundes für bestimmte Verbauungsarten ist nach den bestehenden Bauordnungen unbestritten Aufgabe des von der Gemeinde zu erstellenden Regulierungsplanes, sohin eine aus dem Baurecht fließende Befugnis.
Der Raumordnungsplan kann gewiß mit einer auch die zuständigen Bundesbehörden bindenden Wirkung festlegen, ob und wieweit in den einzelnen Gebieten des Baulandes oder des Grünlandes Bauten überhaupt oder Bauten bestimmter Art errichtet werden dürfen.
Die Baubehörde ist bei Erteilung der Baubewilligung für eine Betriebsanlage an die Vorschreibungen gebunden, die die zu ihrer Genehmigung berufene Gewerbebehörde oder die sonst zuständige Bundesbehörde im Genehmigungsbescheid angeordnet hat.
Nach den im Jahre 1925 geltenden Vorschriften steht die Schlußfassung über die Regulierungspläne den Gemeinden als eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises zu. Wenn auch die Schlußfassung nach der Landbauordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedarf, so ist die Bezirkshauptmannschaft dabei noch nicht berechtigt, an dem Beschluß der Gemeinde eine Änderung vorzunehmen: die Bezirkshauptmannschaft kann nur entweder das vorgelegte Operat genehmigen oder ihm die Genehmigung verweigern; zu einer Abänderung ist sie hingegen nicht berechtigt, weil sie dadurch in das freie Schlußfassungsrecht der Gemeinde eingreifen würde. Eine landesgesetzliche Bestimmung, die die Landesregierung zu einer Abänderung des Gemeinderaumordnungsplanes ermächtigt und bei Säumnis der Gemeinde die Zuständigkeit zur Aufstellung bzw. Abänderung des Planes auf die Landesregierung übergehen läßt, würde in das den Gemeinden gewährleistete Selbstbestimmungsrecht auf dem Gebiete des Bauwesens eingreifen. Eine solche Bestimmung könnte nach § 8 Abs. 5 lit. f Übergangsgesetz 1920 derzeit nicht durch ein Landesgesetz, sondern nur durch Bundesverfassungsgesetz getroffen werden.Nach den im Jahre 1925 geltenden Vorschriften steht die Schlußfassung über die Regulierungspläne den Gemeinden als eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises zu. Wenn auch die Schlußfassung nach der Landbauordnung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft bedarf, so ist die Bezirkshauptmannschaft dabei noch nicht berechtigt, an dem Beschluß der Gemeinde eine Änderung vorzunehmen: die Bezirkshauptmannschaft kann nur entweder das vorgelegte Operat genehmigen oder ihm die Genehmigung verweigern; zu einer Abänderung ist sie hingegen nicht berechtigt, weil sie dadurch in das freie Schlußfassungsrecht der Gemeinde eingreifen würde. Eine landesgesetzliche Bestimmung, die die Landesregierung zu einer Abänderung des Gemeinderaumordnungsplanes ermächtigt und bei Säumnis der Gemeinde die Zuständigkeit zur Aufstellung bzw. Abänderung des Planes auf die Landesregierung übergehen läßt, würde in das den Gemeinden gewährleistete Selbstbestimmungsrecht auf dem Gebiete des Bauwesens eingreifen. Eine solche Bestimmung könnte nach Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, Übergangsgesetz 1920 derzeit nicht durch ein Landesgesetz, sondern nur durch Bundesverfassungsgesetz getroffen werden.
Die Feststellung, daß ein Gesetzentwurf in das den Gemeinden gewährleistete Selbstbestimmungsrecht eingreift und daher nach § 8 Abs. 5 lit. f ÜG 1920 derzeit nicht durch Landesgesetz, sondern nur durch Bundesverfassungsgesetz getroffen werden kann, kann im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} getroffen werden. Denn es handelt sich auch bei dieser Frage um die Klärung der Zuständigkeit des Bundes oder des Landes.Die Feststellung, daß ein Gesetzentwurf in das den Gemeinden gewährleistete Selbstbestimmungsrecht eingreift und daher nach Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, ÜG 1920 derzeit nicht durch Landesgesetz, sondern nur durch Bundesverfassungsgesetz getroffen werden kann, kann im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 138,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} getroffen werden. Denn es handelt sich auch bei dieser Frage um die Klärung der Zuständigkeit des Bundes oder des Landes.