Das Suchtgiftgesetz, BGBl. Nr. 207/1946, gebraucht die Worte "freies Ermessen" nicht ausdrücklich. Allein das Gesetz gestattet im § 2 die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung sowie den Erwerb und Besitz von Suchtgiften nur "nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des BM für soziale Verwaltung und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge" . Unter welchen Voraussetzungen das BM für soziale Verwaltung die Bewilligung erteilen kann oder muß, ist im Gesetz nicht gesagt. Das Gesetz wollte also offenbar, von der eben erwähnten Beschränkung abgesehen, die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligung im einzelnen Falle erteilt werden soll, dem BM für soziale Verwaltung überlassen, das dabei auf den Bedarf der Bevölkerung und die notwendige Lenkung des Rauschgifthandels Bedacht zu nehmen hat. Wenn die Suchtgiftverordnung, BGBl. Nr. 19/1947, im § 2 Abs. 2 Satz 4 ausspricht, daß die Bewilligung vom BM für soziale Verwaltung nach freiem Ermessen erteilt wird, so geht sie damit über den Rahmen der gesetzlichen Regelung nach keiner Richtung hinaus, sondern drückt den im § 2 des Gesetzes ausgesprochenen Gedanken nur in anderer Form aus.Das Suchtgiftgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1946,, gebraucht die Worte "freies Ermessen" nicht ausdrücklich. Allein das Gesetz gestattet im Paragraph 2, die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung sowie den Erwerb und Besitz von Suchtgiften nur "nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des BM für soziale Verwaltung und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge" . Unter welchen Voraussetzungen das BM für soziale Verwaltung die Bewilligung erteilen kann oder muß, ist im Gesetz nicht gesagt. Das Gesetz wollte also offenbar, von der eben erwähnten Beschränkung abgesehen, die Beurteilung der Frage, ob die Bewilligung im einzelnen Falle erteilt werden soll, dem BM für soziale Verwaltung überlassen, das dabei auf den Bedarf der Bevölkerung und die notwendige Lenkung des Rauschgifthandels Bedacht zu nehmen hat. Wenn die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1947,, im Paragraph 2, Absatz 2, Satz 4 ausspricht, daß die Bewilligung vom BM für soziale Verwaltung nach freiem Ermessen erteilt wird, so geht sie damit über den Rahmen der gesetzlichen Regelung nach keiner Richtung hinaus, sondern drückt den im Paragraph 2, des Gesetzes ausgesprochenen Gedanken nur in anderer Form aus.