Der verfügte Ausschluß der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, mit dem die Auflösung eines Vereines verfügt wurde, bedeutet noch nicht, daß dieser Verein rechtlich nicht mehr existent ist. Der Verein besteht vielmehr als solcher fort. Er verliert seine rechtliche Existenz erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft.
Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung hat lediglich zur Folge, daß der Verein so zu behandeln ist, als ob er nicht mehr bestünde. Er darf somit, bis zu einem allenfalls abändernden Bescheid der Berufungsbehörde, kein Vereinsleben mehr entfalten, seine Organe haben sich jeder weiteren Tätigkeit für den Verein zu enthalten.
Das Problem der aufschiebenden Wirkung kann nach den Bestimmungen des § 64 AVG überhaupt nur bei rechtzeitig eingebrachten Berufungen auftreten. Dies ist auch vollkommen verständlich, da bei nicht rechtzeitiger Einbringung einer Berufung die formelle Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Bescheides auf Grund des Gesetzes unmittelbar eintritt. Nur wenn eine Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, kann die Regelung der Abs. 1 und 2 des § 64 AVG, wie auch schon die bloße grammatikalische Interpretation dieser Bestimmungen ergibt, überhaupt aktuell werden. Daraus folgt, daß den Parteien, die in der unteren Instanz am Verfahren beteiligt waren, die ihnen durch {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63, § 63 AVG} im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eingeräumte Legitimation zur Erhebung der Berufung durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Berufung nicht genommen werden kann. Erst mit dem Augenblick der rechtzeitig erfolgten Einbringung der Berufung beginnt die im § 64 Abs. 2 AVG vorgesehene Maßnahme zu wirken.Das Problem der aufschiebenden Wirkung kann nach den Bestimmungen des Paragraph 64, AVG überhaupt nur bei rechtzeitig eingebrachten Berufungen auftreten. Dies ist auch vollkommen verständlich, da bei nicht rechtzeitiger Einbringung einer Berufung die formelle Rechtskraft und damit die Vollstreckbarkeit des Bescheides auf Grund des Gesetzes unmittelbar eintritt. Nur wenn eine Berufung rechtzeitig eingebracht wurde, kann die Regelung der Absatz eins und 2 des Paragraph 64, AVG, wie auch schon die bloße grammatikalische Interpretation dieser Bestimmungen ergibt, überhaupt aktuell werden. Daraus folgt, daß den Parteien, die in der unteren Instanz am Verfahren beteiligt waren, die ihnen durch {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 63,, Paragraph 63, AVG} im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften eingeräumte Legitimation zur Erhebung der Berufung durch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung für eine allfällige Berufung nicht genommen werden kann. Erst mit dem Augenblick der rechtzeitig erfolgten Einbringung der Berufung beginnt die im Paragraph 64, Absatz 2, AVG vorgesehene Maßnahme zu wirken.
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind zwei Begriffe, die strenge auseinandergehalten werden müssen. Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, daß der maßgebliche Bescheid durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann, sie bewirkt, daß der rechtliche Inhalt des Bescheides im gesamten Bereich der Rechtsordnung anerkannt und beachtet werden muß. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber eine bloß prozessuale Maßnahme. Er bedeutet nichts anderes, als daß bei Gegebensein bestimmter Voraussetzungen auch ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid entgegen dem im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 64, § 64 Abs. 1 AVG} ausgesprochenen Grundsatz vollstreckt werden kann, in dieser einen verfahrensrechtlichen Beziehung also so zu behandeln ist, als ob er bereits formell rechtskräftig geworden wäre.Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sind zwei Begriffe, die strenge auseinandergehalten werden müssen. Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, daß der maßgebliche Bescheid durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann, sie bewirkt, daß der rechtliche Inhalt des Bescheides im gesamten Bereich der Rechtsordnung anerkannt und beachtet werden muß. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung ist demgegenüber eine bloß prozessuale Maßnahme. Er bedeutet nichts anderes, als daß bei Gegebensein bestimmter Voraussetzungen auch ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid entgegen dem im {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 64,, Paragraph 64, Absatz eins, AVG} ausgesprochenen Grundsatz vollstreckt werden kann, in dieser einen verfahrensrechtlichen Beziehung also so zu behandeln ist, als ob er bereits formell rechtskräftig geworden wäre.