Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommenden Vorschriften sind ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur, es kann daher durch die Ablehnung eines bezüglichen Antrages unter Umständen das AVG, nicht aber das Vereinsrecht verletzt werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der VfGH zur Prüfung von Verwaltungsbescheiden, die die Bildung von Vereinen nach § 6 des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, untersagen oder gemäß § 24 dieses Gesetzes die Auflösung von Vereinen aussprechen, ausschließlich zuständig ist. Denn die rechtliche Natur des Anspruches bleibt bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme völlig außer Betracht.Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommenden Vorschriften sind ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur, es kann daher durch die Ablehnung eines bezüglichen Antrages unter Umständen das AVG, nicht aber das Vereinsrecht verletzt werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der VfGH zur Prüfung von Verwaltungsbescheiden, die die Bildung von Vereinen nach Paragraph 6, des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, untersagen oder gemäß Paragraph 24, dieses Gesetzes die Auflösung von Vereinen aussprechen, ausschließlich zuständig ist. Denn die rechtliche Natur des Anspruches bleibt bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme völlig außer Betracht.