Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B36/50

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

2004

Geschäftszahl

B36/50

Entscheidungsdatum

27.09.1950

Index

Keine Angabe

Norm

Vereinsgesetz 1951 §6, VerG 1951 §6
  1. § 6 gültig von 01.01.1988 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
  2. § 6 gültig von 28.04.1962 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1962

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommenden Vorschriften sind ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur, es kann daher durch die Ablehnung eines bezüglichen Antrages unter Umständen das AVG, nicht aber das Vereinsrecht verletzt werden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der VfGH zur Prüfung von Verwaltungsbescheiden, die die Bildung von Vereinen nach Paragraph 6, des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, untersagen oder gemäß Paragraph 24, dieses Gesetzes die Auflösung von Vereinen aussprechen, ausschließlich zuständig ist. Denn die rechtliche Natur des Anspruches bleibt bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme völlig außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • B36/50
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 27.09.1950 B36/50

Schlagworte

Vereinsrecht Verwaltungsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1950:B36.1950

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19500927_50B00036_01