Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für A1/50

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

1998

Geschäftszahl

A1/50

Entscheidungsdatum

26.09.1950

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Finanzämter heben die Kammerumlagen der NÖ Landwirtschaftskammer als Organe der mittelbaren Landesverwaltung ein. Daß es sich um Abgaben handelt und daher der Anspruch der Landwirtschaftskammer für NÖ auf Überweisung der durch die Finanzämter eingehobenen Beträge öffentlichrechtlicher Natur ist, kann somit nicht bezweifelt werden.

Aus diesem Grunde kann der Rechtsstreit betreffend diese Überweisung gemäß {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} nicht zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Da anderseits die Bundesverwaltungsbehörden nicht berufen sein können, in einem Rechtsstreit, in dem der Bund aus materiellrechtlichen Gründen die Stellung einer Partei hat, zu entscheiden, wenn nicht ein Gesetz dies ausdrücklich anordnet, liegen alle Voraussetzungen für die Zuständigkeit des VfGH i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} vor. Die Kammerumlagen sind zwar mit der Grundsteuer durch die Finanzämter einzuheben, aber doch als Kammerumlagen gegenüber dem Schuldner in den Zahlungsaufträgen getrennt von der Grundsteuer auszuweisen. Der Bund tritt also bei der Einhebung der Umlagen nicht etwa im eigenen Namen als Berechtigter auf, sondern gibt sich auch den Umlagepflichtigen gegenüber von vornherein als Beauftragter der Landwirtschaftskammer, der die Umlagen zukommen, zu erkennen.

Richtigerweise ist daher das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Landwirtschaftskammer als ein durch das Gesetz begründetes Mandatsverhältnis aufzufassen.

Entscheidungstexte

  • A1/50
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 26.09.1950 A1/50

Schlagworte

Landwirtschaftskammern Niederösterreich Verfassungsgerichtshof Art. 137 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1950:A1.1950

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19500926_50A00001_01

Entscheidungstext A1/50

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

1998

Geschäftszahl

A1/50

Entscheidungsdatum

26.09.1950

Index

Keine Angabe

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Landwirtschaftskammern Niederösterreich Verfassungsgerichtshof Art. 137 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1950:A1.1950

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19500926_50A00001_00