Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B81/22

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

164

Geschäftszahl

B81/22

Entscheidungsdatum

12.12.1922

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Bei Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach freiem Ermessen getroffen wurden, kann nur geprüft werden, ob bei der Entscheidung von diesem Ermessen in einer gegen den Wortlaut oder den Geist des Gesetzes verstoßenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

Wenn ein Verwaltungsakt nur die faktische Möglichkeit der Ausübung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes, jeden Erwerbszweig auszuüben, betrifft, ohne es zu negieren, so wird dieses verfassungsmäßig gewährleistete Recht dadurch nicht verletzt.

Darüber zu entscheiden, ob ein einfaches Gesetz richtig angewendet worden ist, ist der VfGH nicht zuständig.

Entscheidungstexte

  • B81/22
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 12.12.1922 B81/22

Schlagworte

Ermessen Erwerbsausübungsfreiheit Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Zuständigkeit Objekt des Verfahrens Instanzenzugerschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1922:B81.1922

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19221212_22B00081_01