Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B5/21

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

18

Geschäftszahl

B5/21

Entscheidungsdatum

12.05.1921

Index

Keine Angabe

Norm

Keine Angabe

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

In Ermangelung besonderer Vorschriften hat die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmänner durch die Landtage nach dem Grundsatze der Verhältniswahl und entsprechend der Stärke der politischen Parteien der Landtage stattzufinden. Eine Vereinigung mehrerer politischer Parteien zu einer Wahlpartei ist unzulässig. Die Form der Wahl muß so sein, daß sie dem Wesen der Verhältniswahl gerecht wird.

Entscheidungstexte

  • B5/21
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 12.05.1921 B5/21

Schlagworte

Bundesrat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1921:B5.1921

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19210512_21B00005_01