Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Keine Angabe
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
18
Geschäftszahl
B5/21
Entscheidungsdatum
12.05.1921
Index
Keine Angabe
Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014
Rechtssatz
In Ermangelung besonderer Vorschriften hat die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmänner durch die Landtage nach dem Grundsatze der Verhältniswahl und entsprechend der Stärke der politischen Parteien der Landtage stattzufinden. Eine Vereinigung mehrerer politischer Parteien zu einer Wahlpartei ist unzulässig. Die Form der Wahl muß so sein, daß sie dem Wesen der Verhältniswahl gerecht wird.
Schlagworte
Bundesrat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1921:B5.1921
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
JFR_19210512_21B00005_01