Ktn. Krankenanstaltenordnung 1978; Art21 Abs1 und 2 B-VG;
Regelungsgegenstand des §49 Abs1 bis 3 ist die dienstrechtliche Vergütung ärztlicher Leistungen; keine Bedenken im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG;
Art15 Abs6 B-VG; §27 Abs4 lita und litd Krankenanstaltengesetz; nicht grundsatzbestimmter Freiraum des Landesgesetzgebers; keine Willkür bei Berechnung der Primararztgebühren