Art118 Abs2 iVm. Art118 Abs3 Z9 B-VG; Vbg. BauG 1972; die Befugnis zur sofortigen Entfernung nichtbewilligter Ankündigungen und Werbeanlagen gemäß §17 Abs5 Vbg. BauG 1972 fällt als Angelegenheit der örtlichen Baupolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Sitz der Verfassungswidrigkeit in der Ausnehmung vom eigenen Wirkungsbereich durch §51 Vbg. BauG 1972Art118 Abs2 in Verbindung mit Art118 Abs3 Z9 B-VG; Vbg. BauG 1972; die Befugnis zur sofortigen Entfernung nichtbewilligter Ankündigungen und Werbeanlagen gemäß §17 Abs5 Vbg. BauG 1972 fällt als Angelegenheit der örtlichen Baupolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Sitz der Verfassungswidrigkeit in der Ausnehmung vom eigenen Wirkungsbereich durch §51 Vbg. BauG 1972