Tir. Gemeindewahlordnung 1973; Anfechtung der Gemeinderatswahl der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 16. März 1986; entgegen der Bestimmung des §8 keine Festsetzung der Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden durch den Gemeinderat (sondern durch die gesetzlich nicht dazu berufenen politischen Parteien); gesetzwidrige Konstituierung aller so einberufenen und später tätig gewordenen Wahlbehörden; unterlaufene Rechtswidrigkeit konnte von Einfluß auf das Wahlergebnis sein, insbesondere da die gesamte Abwicklung der Wahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet war; Aufhebung der Wahl von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an