Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G15/86

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

11281

Geschäftszahl

G15/86

Entscheidungsdatum

07.03.1987

Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
NationalbankG 1984 §48 Abs2
BAO §212 Abs2 erster Satz idF BGBl 787/1974
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Leitsatz

Höhe der Stundungszinsen werden in Anknüpfung an den Eskontzinssatz festgelegt; Eskontzinssatz - allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftslebens, Höhe ist gemäß dem Nationalbankgesetz öffentlich bekannt zu machen; kein Anknüpfen an eine andere Norm;

Rechtssatz

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, §212 Abs2 erster Satz BAO in der Fassung BGBl. 1974/787 als verfassungswidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.

§212 Abs2 erster Satz BAO hat einen sowohl für die Verwaltungsbehörde als auch für den Normunterworfenen genau bestimmbaren Inhalt, indem die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr (im folgenden kurz Eskontzinssatz genannt) festgelegt wird. Der Eskontzinssatz ist ein allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftlebens.

Die Höhe des jeweiligen Eskontzinssatzes ist hinreichend bekannt bzw feststellbar, zumal er von der Nationalbank nach §48 Abs2 Nationalbankgesetz 1984 öffentlich bekanntzumachen ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht weiters davon aus, daß es sich beim Eskontgeschäft um ein Handels- und damit um ein Privatrechts-Geschäft der Nationalbank handelt (siehe Schwarzer/Csoklich/List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, S 177). Es ist daher unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG schon aus diesem Grund unerheblich, mit welchem rechtlichen Instrumentarium die Nationalbank den Eskontzinssatz festzusetzen oder zu beeinflussen hat. Im übrigen ist zu dem vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Begriff "dynamische Verweisung" vergleiche hiezu VfSlg. 8172/1977, S 300 und VfGH 27.2.1986 B457/85) darauf hinzuweisen, daß die bekämpfte Gesetzesbestimmung an keine Norm anknüpft.

Da §212 Abs2 erster Satz BAO keinen Verweis auf eine andere Norm, sondern die Anknüpfung an eine Tatsache des Wirtschaftslebens enthält, ist schon deshalb dem weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen, wonach "weder in der verweisenden Norm (§212 Abs2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt" ist.

Aus den dargelegten Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §212 Abs2 erster Satz BAO (Festsetzung der Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für die Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr).

Keine Bedenken gegen den Modus der Festsetzung bzw Beeinflussung des Eskontzinssatzes durch die Nationalbank.

Entscheidungstexte

  • G 15/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.03.1987 G 15/86

Schlagworte

Finanzverfahren, Stundung, Zinsen, Bankwesen, Nationalbank, Verweisung dynamische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G15.1986

Dokumentnummer

JFR_10129693_86G00015_01

Entscheidungstext G15/86

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

11281

Geschäftszahl

G15/86

Entscheidungsdatum

07.03.1987

Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
NationalbankG 1984 §48 Abs2
BAO §212 Abs2 erster Satz idF BGBl 787/1974
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Leitsatz

Höhe der Stundungszinsen werden in Anknüpfung an den Eskontzinssatz festgelegt; Eskontzinssatz - allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftslebens, Höhe ist gemäß dem Nationalbankgesetz öffentlich bekannt zu machen; kein Anknüpfen an eine andere Norm;

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Beim VwGH ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit dem letztinstanzlich dem Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß §212 Abs2 BAO Stundungszinsen für eine aushaftende Geldstrafe, für die Zahlungserleichterungen gewährt worden waren, zur Entrichtung vorgeschrieben wurden.

Der VwGH stellt aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens gemäß Art140 B-VG den Antrag, §212 Abs2 erster Satz der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der Fassung des BG vom 27. November 1974, Bundesgesetzblatt 787 aus 1974,, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Nach einer Darlegung der Gründe, weswegen seiner Auffassung nach §212 Abs2 BAO auch im Falle der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen Anwendung zu finden habe, führt der VwGH zur Begründung des Antrages folgendes aus:

"Der VwGH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des §212 Abs2 erster Satz BAO insoweit Bedenken, als dort die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinsfuß für die Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr festgesetzt ist.

Gemäß §21 Z2 des Nationalbankgesetzes 1955 (NBG) ist unter anderem die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft der Beschlußfassung durch den Generalrat vorbehalten. Nach der Anordnung des §48 Abs2 leg. cit. haben die Eskontierungen der Bank zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

Durch die im §212 Abs2 erster Satz angeordnete dynamische Verweisung wird die inhaltliche Bestimmung dieser Norm dem Generalrat der Oesterreichischen Nationalbank anvertraut. Diese Vorgangsweise erscheint in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Zum einen scheint mangels eines vom Gesetzgeber aufgestellten Maßstabes die im Nationalbankgesetz getroffene Regelung über die Festsetzung des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Bankrate) dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG nicht zu entsprechen, da die zitierten Bestimmungen des NBG dem sie vollziehenden Generalrat für die darin geforderte Festsetzung der Bankrate keinen hinreichenden Anhaltspunkt bietet. Zum anderen bedeutet die antizipierende, dynamische Verweisung eine Ermächtigung zur Inhaltsbestimmung des Gesetzes unter Umgehung des Art18 Abs2 B-VG durch eine Maßnahme, die nicht als römisch fünf einer Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches angesehen werden kann. Dazu kommt noch, daß gesetzlich nicht geregelt ist, in welchem Verkündungsorgan die Beschlüsse des Generalrates der Nationalbank bekanntgemacht werden. Es ist weder in der verweisenden Norm (§212 Abs2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt. Bezogen auf die jeweils zur Anwendung kommenden Stundungszinsen bedeutet dies einen Kundmachungsmangel vergleiche hiezu auch Meinl, Ist das Rechtsinstitut der Stundungszinsen noch immer verfassungswidrig?, in: Österreichische Steuerzeitung 1985, Seite 274)."

3. Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung die Verfassungsmäßigkeit der vom VwGH bekämpften Bestimmung verteidigt.

römisch II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach Lage des Falles besteht kein Zweifel, daß der VwGH §212 Abs2 erster Satz BAO anzuwenden haben wird. Der Gesetzesprüfungsantrag ist zulässig.

2. Die Bedenken des VwGH treffen nicht zu:

§212 Abs2 erster Satz BAO hat einen sowohl für die Verwaltungsbehörde als auch für den Normunterworfenen genau bestimmbaren Inhalt, indem die Höhe der Stundungszinsen mit 3 % über dem im Zeitraum des Zahlungsaufschubes jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr (im folgenden kurz Eskontzinssatz genannt) festgelegt wird. Der Eskontzinssatz ist ein allgemein bekannter Begriff des Wirtschaftlebens. Seine Bedeutung umschreibt die Bundesregierung in ihrer Äußerung folgendermaßen:

"Das Eskontgeschäft einer Notenbank stellt ein währungspolitisches Instrument dar. Durch den vom Generalrat festzusetzenden Diskontsatz (Bankrate) wird nun die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt, durch eine Anhebung oder Senkung des Zinsfußes beim Wechseleskont die 'Politik des billigen oder teuren Geldes' im herkömmlichen Sinne zu betreiben. Die Nationalbank zieht beim Ankauf von Wechseln (Eskontierung) die Zinsen für die Zeit vom Ankaufstag bis zum Fälligkeitstag nach einem bestimmten Satz (Diskontsatz) ab. Der Diskontsatz ist somit der von der Nationalbank festgesetzte Zinssatz, zu dem sie Wechsel ankauft. Zur Konjunkturbelebung wird daher die Nationalbank in währungspolitisch vertretbarem Ausmaß der Volkswirtschaft durch niedrigeren Diskontzinsfuß 'billiges Geld' gegen Hereinnahme von Wechseln zur Verfügung stellen. Bei nötiger Konjunkturbremsung wird das Notenbankgeld wieder teurer, dh. der Eskontzinsfuß hinaufgesetzt werden. Die Nationalbank kann somit mit Hilfe des Diskontsatzes die Bargeldinanspruchnahme und damit die umlaufende Bargeldmenge beeinflussen. Der allgemeine Kapitalmarktzinssatz, zu dem alle anderen Kreditunternehmungen Kredite vergeben, richtet sich daher jeweils nach der von der Nationalbank festgelegten Bankrate."

Die Höhe des jeweiligen Eskontzinssatzes ist hinreichend bekannt bzw. feststellbar, zumal er von der Nationalbank nach §48 Abs2 Nationalbankgesetz 1984 öffentlich bekanntzumachen ist.

Der VfGH geht weiters davon aus, daß es sich beim Eskontgeschäft um ein Handels- und damit um ein Privatrechts-Geschäft der Nationalbank handelt (s.

Schwarzer/Csoklich/List, Das Österreichische Währungs- und Devisenrecht, S 177). Es ist daher unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG schon aus diesem Grund unerheblich, mit welchem rechtlichen Instrumentarium die Nationalbank den Eskontzinssatz festzusetzen oder zu beeinflußen hat. Im übrigen ist zu dem vom VwGH verwendeten Begriff "dynamische Verweisung" vergleiche hiezu VfSlg. 8172/1977, S 300 und VfGH 27. 2. 1986 B457/85) darauf hinzuweisen, daß die bekämpfte Gesetzesbestimmung an keine Norm anknüpft.

Da §212 Abs2 erster Satz BAO - wie gesagt - keinen Verweis auf eine andere Norm, sondern die Anknüpfung an eine Tatsache des Wirtschaftslebens enthält, ist schon deshalb dem weiteren Bedenken des VwGH der Boden entzogen, wonach "weder in der verweisenden Norm (§212 Abs2 BAO) noch in der Norm, auf die verwiesen wird, ein Publikationsorgan genannt" ist.

3. Aus den dargelegten Gründen ist dem Antrag nicht Folge zu geben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Finanzverfahren, Stundung, Zinsen, Bankwesen, Nationalbank, Verweisung dynamische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G15.1986

Dokumentnummer

JFT_10129693_86G00015_00