Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G97/88 G98/88 G99/88 G...

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

11737

Geschäftszahl

G97/88; G98/88; G99/88; G100/88

Entscheidungsdatum

16.06.1988

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art17a
AuslBG §3 Abs4
AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3 Z11
AuslBG §20 Abs3
AuslBG §21
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  3. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  19. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  3. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  19. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 20 heute
  2. AuslBG § 20 gültig ab 01.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2023
  3. AuslBG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 20 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. AuslBG § 20 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  9. AuslBG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AuslBG § 20 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1991
  1. AuslBG § 21 heute
  2. AuslBG § 21 gültig ab 01.10.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Freiheit der Kunst Menschenrecht - auch Ausländern gewährleistet; absolutes, nicht durch ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht - einfacher Gesetzgeber darf in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre nicht in einer Weise eingreifen, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet; "immanente Grundrechtsschranken" - Bindung des Künstlers in seinem Schaffen an allgemeine Gesetze; gesetzliche Eingriffe in die Kunstfreiheit sind zulässig, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind AusländerbeschäftigungsG; Bewilligungssystem für die als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung - unverhältnismäßig intensiver Eingriff in die Kunstfreiheit; Aufhebung einiger Worte in §3 Abs4 als verfassungswidrig

Rechtssatz

Beschwerde gegen Bescheide des Landesarbeitsamtes (Versagung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Künstler).

Der beschwerdeführende Verein "Wiener Kammeroper", dem als Arbeitgeber in den abgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam, ist zur Erhebung der Beschwerde jedenfalls legitimiert.

Da gemäß §20 Abs3 AuslBG gegen Berufungsbescheide des Landesarbeitsamtes eine weitere Berufung nicht zulässig ist, ist der Instanzenzug erschöpft.

Die Beschwerde ist auch zulässig, soweit sie von den betroffenen ausländischen Opernsängern erhoben wurde. Gemäß §21 AuslBG haben Ausländer ua. in allen Verfahren, in denen ihre persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind, Parteistellung. Ein derartiger Fall liegt in den der Anlaßbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren mit Rücksicht auf deren Verfahrenskonstellation vor. Die Parteistellung der betroffenen Ausländer im Verwaltungsverfahren bewirkt ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof.

Prüfung der lita) und b) in §3 Abs4 AuslBG aus Anlaß der Versagung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Künstler.

Die belangte Behörde hat ihre die Erteilung einer Bewilligung ablehnenden Bescheide materiell auf §4 Abs3 Z11 AuslBG gestützt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Entscheidung überhaupt erforderlich und zulässig ist, scheint die Behörde aber auch die Bestimmungen über den Geltungsbereich der Regel über die Bewilligungspflicht angewendet zu haben, darunter insbesondere die in Prüfung gezogene Bestimmung, die künstlerische Tätigkeiten unter gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht ausnimmt und bloß eine Anzeigepflicht statuiert. Auch der Verfassungsgerichtshof hat bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der angefochtenen Bescheide diese Bestimmung anzuwenden.

Absolutes Grundrecht, Menschenrecht, Intentionalität

Gemäß Art17a StGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 262 aus 1982,) sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Träger der durch dieses Grundrecht eingeräumten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kann auch ein Ausländer sein. Seinem klaren Wortlaut nach ist das durch Art17a StGG eingeräumte Menschenrecht ein sogenanntes absolutes, also nicht durch ausdrücklich Gesetzesvorbehalt eingeschränktes Grundrecht.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur zu derartigen absoluten Grundrechten erkannt hat vergleiche die im Einleitungsbeschluß zitierten Erkenntnisse zu Art17 StGG) und wie auch in der Literatur - ungeachtet der mitunter vorgebrachten Kritik an der als zu restriktiv angesehenen Judikatur - anerkannt ist vergleiche Pernthaler, Raumordnung und Verfassung römisch II, 1978, 258 f.; Potacs, ZfV 1986, 9 f. und speziell für die Wissenschaftsfreiheit Spielbüchler, EuGRZ 1981, 677), bindet ein derartiges Grundrecht zunächst den einfachen Gesetzgeber insoweit, als dieser nicht in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre in einer Weise eingreifen darf, die sich direkt und intentional gegen den grundrechtlich verbürgten Anspruch richtet.

"Allgemeine Gesetze", Auswirkungen, Verhältnismäßigkeit

Das Grundrecht der Freiheit der Kunst erschöpft sich freilich nicht in dem Verbot intentionaler Eingriffe durch den einfachen Gesetzgeber, verschafft aber dem Künstler für seine Betätigung auch keinen Freibrief, denn der Künstler bleibt in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden vergleiche VfSlg. 10401/1985 und VfGH B1218/86 vom 07.12.1987 mit Hinweisen auf die Materialien und auf die Literatur). Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Anschluß an eine von der Lehre geprägte Terminologie von "immanenten Grundrechtsschranken" gesprochen.

Allerdings können - wie der Gerichtshof in den beiden zitierten Erkenntnissen - entgegen manchen Deutungen in der Lehre vergleiche B. Davy, EuGRZ 1985, 516 ff. und Öhlinger, Medien und Recht 1988, 51 f.) - ebenfalls schon ausgeführt hat - auch gesetzliche Regelungen, die nicht intentional auf eine Beschränkung der Kunstfreiheit gerichtet sind, in ihrer Auswirkung mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten. Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Bundesregierung zu, wenn sie unter Hinweis auf den parlamentarischen Ausschußbericht ausführt, daß derartige Eingriffe in die Kunstfreiheit dann zulässig sind, wenn sie zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig sind, womit eine Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut erforderlich wird. Diese Position wird auch in der Literatur geteilt vergleiche zB Berka, JBl. 1983, 290, der vom notwendigen Ausgleich zwischen der verfassungsrechtlich verbürgten Individualfreiheit und den ihr entgegenstehenden öffentlichen Interessen spricht und formuliert, daß in das Grundrecht eingegriffen wird, wenn die Gesetzgebung die grundrechtliche Verpflichtung zu dieser materiellen Abwägung verkennen würde, und Neisser, ÖJZ 1983, 7 ff., hier: 9, der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Freiheit künstlerischer Betätigung und jenen Elementen, die die Schranken begründen, verlangt und meint, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimme die Schrankenfestlegung; vergleiche auch Mayerhofer, ÖJZ 1986, 582, und Mandler, JBl. 1986, 92). Diese Position liegt auch den Erkenntnissen VfSlg. 10401/1985 und B1218/86 vom 07.12.1987 zugrunde.

Kein intentionaler Eingriff durch (den teilweise in Prüfung stehenden) §3 Abs4 AuslBG in Verbindung mit dem übrigen Bewilligungssystem des AuslBG.

Im Einleitungsbeschluß hat der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bedenken geäußert, daß eine Regelung, die eine künstlerische Betätigung dann, wenn sie in Form einer unselbständigen Beschäftigung erfolgt, von einer staatlichen Bewilligung abhängig macht, dem Grundrecht der Freiheit der Kunst direkt und geradezu intentional widerspricht, sofern sie es nicht ermöglicht, bei der Erteilung oder Versagung der Bewilligung auf Aspekte der Kunstfreiheit Bedacht zu nehmen.

Dem hat die Bundesregierung zu Recht entgegengehalten, daß Gegenstand der Bewilligung nicht die künstlerische Tätigkeit als solche sei und daß die Bewilligungspflicht nicht deshalb vorgesehen sei, weil ein ausländischer Künstler künstlerisch tätig ist, sondern weil er als Fremder in Österreich unselbständig tätig zu werden beabsichtigt. Die damit bewirkte Beschränkung ist nicht Ergebnis einer spezifischen Zielsetzung des Gesetzes, sondern lediglich eine reflexartige Nebenwirkung eines keineswegs auf Künstler beschränkten allgemeinen Gesetzes.

Abwägung hinsichtlich Kunstfreiheit ausgeschlossen.

Die beiden Voraussetzungen des §4 Abs1 AuslBG, die (arg. "und") kumulativ gegeben sein müssen, damit die Behörde eine Beschäftigungsbewilligung erteilen darf, sind, daß dies die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt und daß wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Läßt es die Situation des Arbeitsmarktes nicht zu, so können öffentliche Interessen welcher Art auch immer für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechen, sie wäre dennoch zu versagen. Für eine Abwägung, ob die angestrebte Beschäftigung eine künstlerische Tätigkeit ist, oder nicht, bleibt aber auch im übrigen Anwendungsbereich des §4 Abs1 leg. cit. kein Raum. Es trifft also nicht zu, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Lage ist, die durch das AuslBG geschützten Interessen gegen die mit einer Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung verbundene Beeinträchtigung der Kunstfreiheit abzuwägen.

Vollends ausgeschlossen ist eine Abwägung dann, wenn die Beschäftigung schon vor der Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung begonnen hat. Die Formulierung des §4 Abs3 Z11 AuslBG schließt es aus anzunehmen, die Behörde habe auch diesfalls einen Gestaltungsspielraum, der ihr eine die Aspekte der Kunstfreiheit beachtende Gesetzesanwendung ermögliche.

Aufhebung der Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" in §3 Abs4 AuslBG (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Künstler) wegen Verstoßes gegen die Kunstfreiheit. Die aufgehobenen Worte sind (auch) Sitz der Verfassungswidrigkeit des gesamten Bewilligungssystems; Unverhältnismäßiger Eingriff.

Die beiden Voraussetzungen des §4 Abs1 AuslBG, die (arg. "und") kumulativ gegeben sein müssen, damit die Behörde eine Beschäftigungsbewilligung erteilen darf, sind, daß dies die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zuläßt und daß wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Läßt es die Situation des Arbeitsmarktes nicht zu, so können öffentliche Interessen welcher Art auch immer für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sprechen, sie wäre dennoch zu versagen. Für eine Abwägung, ob die angestrebte Beschäftigung eine künstlerische Tätigkeit ist, oder nicht, bleibt aber auch im übrigen Anwendungsbereich des §4 Abs1 leg. cit. kein Raum. Es trifft also nicht zu, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in der Lage ist, die durch das AuslBG geschützten Interessen gegen die mit einer Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung verbundene Beeinträchtigung der Kunstfreiheit abzuwägen.

Andererseits entfaltet eine Bewilligungspflicht für eine als unselbständige Beschäftigung ausgeübte künstlerische Betätigung eine besonders eingriffsnahe und schwerwiegende Wirkung auf das durch Art17a StGG geschützte Rechtsgut. Denn zumindest jenen Künstlern, die ihre künstlerische Tätigkeit deren Art nach nur in Form einer unselbständigen Beschäftigung ausüben können, wird durch die Verweigerung der Beschäftigungsbewilligung ihr künstlerisches Schaffen überhaupt unmöglich gemacht. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die von der Bundesregierung geschilderten Umstände des Arbeitsmarktes für darstellende Künstler und Musiker auch Maßnahmen rechtfertigen könnten, die in ihren Auswirkungen die Kunstfreiheit beschränken. Diese Einschränkungen dürfen aber weder die Behörde ermächtigen, den Inhalt der künstlerischen Tätigkeit zu überprüfen, noch dürfen sie im Ergebnis so weit gehen, daß durch sie bestimmte künstlerische Betätigungen im Effekt überhaupt unmöglich gemacht werden.

Aufhebung der Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" in §3 Abs4 AuslBG (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Künstler).

Die aufgehobenen Worte sind (auch) Sitz der Verfassungswidrigkeit des gesamten Bewilligungssystems.

Abwägung hinsichtlich Kunstfreiheit ausgeschlossen; Unverhältnismäßig intensiver Eingriff.

Aufhebung der Worte: "a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion, einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" in §3 Abs4 AuslBG (Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Künstler) wegen Verstoßes gegen die Kunstfreiheit.

Der Verfassungsgerichtshof geht bei Bestimmung des Umfangs einer als verfassungswidrig aufzuhebenden Rechtsvorschrift stets vom Grundgedanken aus, daß ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, eine festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, daß aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist, daß also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden sollen, gegen die sich die Bedenken nicht richten (VfSlg. 8461/1978 mwH).

Aus diesen Erwägungen hat der Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluß bloß die im Spruch genannte Wortfolge in Prüfung gezogen, in der die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit (auch) ihren Sitz zu haben schien, weil sie ua. bewirkt, daß Personen, die über das dort genannte Maß hinaus künstlerisch tätig sein wollen, dies nicht bloß anzuzeigen haben, sondern in die Bewilligungspflicht einbezogen werden.

Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen den im Prüfungsbeschluß vorläufig eingenommenen Standpunkt des Verfassungsgerichtshofes spräche.

Entscheidungstexte

  • G 97-100/88
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1988 G 97-100/88

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Partei, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Präjudizialität, Grundrechte, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Grundrechte, VfGH / Prüfungsumfang, Kunstfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G97.1988

Dokumentnummer

JFR_10119384_88G00097_01