Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G81/90 G82/90 G115/90...

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

12420

Geschäftszahl

G81/90; G82/90; G115/90; V179/90; V180/90; V197/90

Entscheidungsdatum

29.06.1990

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung AlVG §36 Abs1 AlVG §36 Abs3 litB sublitc NotstandshilfeV §4 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Bestimmung über die Kürzung der Notstandshilfe bei gemeinsamen Notstandshilfebezug von Ehegatten oder Lebensgefährten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Unsachlichkeit der Regelung mangels Festsetzung von Höchstbeträgen für Alleinstehende; Aufhebung einer Verordnungsbestimmung wegen Fehlens eines unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten erforderlichen Mindestmaßes an Verständlichkeit; Fristsetzung zur Neuformulierung der aufgehobenen Verordnungsbestimmungen

Rechtssatz

§36 Abs3 litB sublitc des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1987,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gehen dahin, daß eine Minderung des Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens Verheirateter (oder in Lebensgemeinschaft Lebender) nur eine zur bisherigen Notstandshilfe im Verhältnis stehende Kürzung rechtfertigen könne, während eine Herabminderung auf den fixen Betrag eine Fürsorgeleistung grundsätzlich auch Alleinstehende treffen müßte und auf die Tatsache eines gemeinsamen Haushaltes nur soweit Bedacht nehmen dürfte, als es der für den gewählten Grenzbetrag typischen Minderung des Aufwandes entspricht.

Der vom anderen Teil geleistete Beistand und die Teilhabe an seinen Gütern lassen sich für diese Differenzierung insoweit nicht ins Treffen führen, weil es nicht um die Anrechnung seines Einkommens, sondern um das Einziehen der vom Einkommen und Vermögen unabhängigen Obergrenze geht. Der Grenzbetrag des Familieneinkommens ist ja auch dann für die Höhe der (gekürzten) Notstandshilfe maßgeblich, wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) keinerlei Einkommen hat, keinen Beistand leisten kann und den Notstandshilfeempfänger an keinen Gütern teilhaben lassen kann. Daß das im Gesetz grundgelegte System einseitiger Kürzung für die gemeinsam Lebenden nicht nur zufällig (in "Härtefällen"), sondern gezielt zur Benachteiligung von Ehegatten und Lebensgefährten führt, wird an dem geradezu absurden, wenngleich nur bei verhältnismäßig hoher Notstandshilfe eintretenden Ergebnis deutlich, daß die Notstandshilfe bei jenem Arbeitslosen (auf den Grenzbetrag des Familieneinkommens) gekürzt wird, der für einen einkommenslosen Ehegatten zu sorgen hat, während er als Alleinstehender von jeder Kürzung verschont bliebe.

Der dritte Satz des §36 Abs1 AlVG zwingt zur Annahme, daß die Notstandshilfe ungeachtet aller in Abs1 vorgesehenen Abstufungen an der Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert bleiben muß, während die in Prüfung gezogene Vorschrift für den Fall eines gemeinsamen Haushaltes vom Betrag des Arbeitslosengeldes gerade absieht und insoweit auch nicht durch gewissermaßen "flankierende Maßnahmen" der allgemeinen Bemessung nach dem zweiten Satz des §36 Abs1 zu einer verfassungsmäßigen Gesamtregelung vervollständigt werden könnte.

Sieht der Gesetzgeber in einer Bestimmung vor, daß zusammenlebende Ehegatten (Lebensgefährten) ungeachtet des Zutreffens der Voraussetzungen für höhere Notstandshilfeleistungen sich nach längerer Dauer der Arbeitslosigkeit mit einem bestimmten gemeinsamen Höchstbetrag an Einkommen begnügen müssen, so hat er auch einen entsprechenden Höchstbetrag für alleinstehende Arbeitslose vorzusehen (der freilich die Hälfte des gemeinsamen Höchstbetrages überschreiten dürfte, weil die Vorteile des Zusammenlebens wegfallen). Selbst wenn man in Betracht zieht, daß das Arbeitslosengeld - und damit im Ergebnis auch die Notstandshilfe - der Höhe nach ohnehin begrenzt ist (weil der Grundbetrag über jenen für die höchste vorgesehene Lohnklasse nicht hinausgehen kann), ist doch durch keine gesetzliche Vorschrift vorgekehrt, daß durch den Grenzbetrag des Familieneinkommens die Zusammenlebenden (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gewisse Bedürfnisse gemeinsam zu decken) im Ergebnis nicht schlechtergestellt werden als Alleinstehende.

Der Gesetzgeber hat bei Berücksichtigung des Familienstandes von Notstandshilfeempfängern also wohl einen weiten Gestaltungsspielraum. Billigt er aber zusammenlebenden Ehegatten oder Lebensgefährten selbst dann, wenn beide für sich die Voraussetzungen der Notstandshilfe erfüllen, nicht oder nur unwesentlich mehr zu als einem Alleinstehenden, so handelt er unsachlich.

§4 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der Fassung vom 23. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1988,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Gerichtshof sieht die gegen die Verordnung erhobenen Bedenken wegen Verletzung der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verständlichkeit einer Norm nicht entkräftet.

Nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben kann überhaupt verstanden werden, welche Anordnungen hier getroffen werden sollen.

Da die Erlassung einer dem - bis Ablauf des 31. Mai 1991 weitergeltenden - Gesetz entsprechenden verständlichen Verordnung nicht einer Jahresfrist, sondern nur einer für die Neuformulierung angemessenen Zeit bedarf, ist das Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. September 1990 zu befristen.

(Anlaßfälle: B598/89, B820/89)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Familieneinkommen, Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Verordnung Verständlichkeit, Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G81.1990

Dokumentnummer

JFR_10099371_90G00081_01