Zurückweisung eines Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsG.
Ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11137/1986, 11969/1989, 12593/1990).Ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel vergleiche VfSlg. 11137/1986, 11969/1989, 12593/1990).