Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §22 und §45 Abs1 MietrechtsG idF des 3. WohnrechtsänderungsG sowie des §46 Abs2 MietrechtsG idF vor dem 3. WohnrechtsänderungsG.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §22 und §45 Abs1 MietrechtsG in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG sowie des §46 Abs2 MietrechtsG in der Fassung vor dem 3. WohnrechtsänderungsG.
Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG, idF vor dem 3.Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG, in der Fassung vor dem 3.
WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46). Gemäß §37 Abs1 Z12 und Z13 MietrechtsG, idF des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß §39 MietrechtsG in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie gemäß §40 MietrechtsG die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)WohnrechtsänderungsG, entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag über die Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses (§46). Gemäß §37 Abs1 Z12 und Z13 MietrechtsG, in der Fassung des 3. WohnrechtsänderungsG, entscheidet dieses Gericht über Anträge betreffend den Anteil an den Auslagen für die Verwaltung (§22) und über die Angemessenheit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (§45). Es wäre daher dem Antragsteller jedenfalls in diesem Verfahren möglich, Bedenken gegen präjudizielle gesetzliche Vorschriften vorzutragen und vor dem Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. (Daran ändert auch der Umstand nichts, daß gemäß §39 MietrechtsG in Gemeinden, in denen eine "Schlichtungsstelle" besteht, ein Verfahren nach §37 Abs1 MietrechtsG bei Gericht nur eingeleitet werden kann, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Ist nämlich eine Partei mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden, so kann sie gemäß §40 MietrechtsG die Sache bei Gericht anhängig machen, die Entscheidung der Gemeinde tritt außer Kraft.)