Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B1691/95 - B1559/95 B229...

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

14369

Geschäftszahl

B1691/95 - B1559/95; B2299/94; B1738/94; B2974/95; B644/95

Entscheidungsdatum

30.11.1995

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AufenthaltsG §5 Abs1
AufenthaltsG §5 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Bestätigung der Unbedenklichkeit durch das Arbeitsmarktservice; keine eigenständige Überprüfung der Feststellungen des Arbeitsmarktservice und keine nachvollziehbare Begründung des Bescheides durch die Berufungsbehörde

Rechtssatz

Der als Berufungsbehörde entscheidende Bundesminister für Inneres ist auf dem Boden einer verfehlten, nämlich dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung seiner Aufgabe nicht nachgekommen, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern (siehe hiezu E v 12.10.95, G65/95 ua).

Die Ungleichbehandlung von Fremden untereinander ist nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Diesem Gleichbehandlungsgebot, welches dem Fremden durch die Verfassungsvorschrift des ArtI Abs1 BVG-Rassendiskriminierung Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, als subjektives Recht gewährleistet ist (siehe E v 29.06.95, B2318/94), widerstreitet ein inhaltlich begründungsloser Bescheid nicht anders als gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem nur österreichischen Staatsbürgern gewährleisteten Gleichheitsrecht.

(ebenso: E v 05.12.95, B1390/95; Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Verweis auf B1691/95; Zusammenhang der Versagungsgründe des §5 Abs1 und Abs2 AufenthaltsG; keine isolierte Bewertung des Versagungstatbestandes des §5 Abs1 AufenthaltsG; so auch E v 13.12.95, B1559/95 ua; E v 13.12.95, B2299/94 ua - ebenso auch für jene Beschwerdefälle, in denen §5 Abs2 AufenthaltsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, maßgeblich ist; E v 27.02.96, B1738/94 - Versagung der Unbedenklichkeitsbestätigung hinsichtlich der angestrebten Erlernung des Berufes als Landwirt; E v 27.02.96, B953/95, B973/95, B1344/95, B2774/95, E v 13.03.96, B2974/95 ua, E v 10.06.96, B644/95 uvm - Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter bloßem Verweis auf Vorerkenntnisse).

Entscheidungstexte

  • B 1691/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.11.1995 B 1691/95
  • B 2299/94,B 123/95,B 144/95 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.1995 B 2299/94,B 123/95,B 144/95 ua
  • B 1559/95,B 1657/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.1995 B 1559/95,B 1657/95
  • B 1738/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.02.1996 B 1738/94
  • B 2974/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.03.1996 B 2974/95
  • B 644/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.1996 B 644/95

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Rassendiskriminierung, Bescheidbegründung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Zusammenwirken von Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1691.1995

Dokumentnummer

JFR_10048870_95B01691_01

Entscheidungstext B1738/94

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

14421

Geschäftszahl

B1738/94

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AufenthaltsG §5 Abs1
AufenthaltsG §5 Abs2
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels Bestätigung der Unbedenklichkeit durch das Arbeitsmarktservice; keine eigenständige Überprüfung der Feststellungen des Arbeitsmarktservice und keine nachvollziehbare Begründung des Bescheides durch die Berufungsbehörde

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, brachte am 13.1.1994 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ein, in dem er angab, daß er die Erlernung des Berufes als Landwirt anstrebe. Der Bundesminister für Inneres versagte mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid gemäß §5 Abs2 Aufenthaltsgesetz Bundesgesetzblatt 466 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt 314 aus 1994,, mithin in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995,, im folgenden: AufG) die beantragte Aufenthaltsbewilligung. Die Abweisung wurde im wesentlichen damit begründet, daß das zuständige Landesarbeitsamt die Unbedenklichkeit der angestrebten Beschäftigung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht bestätigt habe; hieraus habe sich die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag abzulehnen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer u. a. die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt.

Das Bundesministerium für Inneres als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen die Abweisung der Beschwerde beantragt.

römisch II. Die Beschwerde, deren meritorischer Erledigung Verfahrenshindernisse nicht entgegenstehen, ist gerechtfertigt.

1. Der Verfassungsgerichtshof verweist zunächst auf die Entscheidungsgründe seines in einem Gesetzesprüfungsverfahren gefällten Erkenntnisses G65/95 ua. vom 12. Oktober 1995, in dem er sich eingehend mit dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des §5 Abs2 AufG (in der auch hier maßgebenden Fassung des Arbeitsmarktservicebegleitgesetzes, Bundesgesetzblatt 314 aus 1994,, mithin in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995,) auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis ist vor allem dargetan, daß die zur Entscheidung über die beantragte Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz berufene Behörde die von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des Tatbestandselements, ob allfällige Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes bestehen, gegebene Begründung in ihren Bescheid zu übernehmen hat. Der im Instanzenzug zuständige Bundesminister für Inneres ist zur Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides jedoch auch insoweit zuständig, als dies auf die diesbezügliche Feststellung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückgeht; andererseits im erstinstanzlichen Verfahren ist also der als Berufungsbehörde einschreitende Bundesminister auch nicht an diese Feststellung gebunden.

Nimmt man diese Rechtsauffassung zum Maßstab für die Beurteilung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides, so führt sie zum Ergebnis, daß der als Berufungsbehörde entscheidende Bundesminister für Inneres auf dem Boden einer verfehlten, nämlich dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellenden Auslegung seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist, den erstinstanzlichen Bescheid in dem für die Antragsabweisung maßgeblichen Bereich zu überprüfen und eine eigenständige, nachvollziehbare Begründung zu liefern. Dieser dem Bundesminister in der rechtsirrigen Annahme, auch die Berufungsbehörde sei eine Feststellung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gebunden, unterlaufene Fehler ist aber nicht bloß - wie eben erwähnt wurde - Ausdruck eines verfassungswidrigen Gesetzesverständnisses. Er reicht - wie die folgenden, unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Gerichtshofs zum Gleichheitsgebot sowie zum BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, angestellten Erwägungen nachweisen - auch in die Verfassungssphäre:

In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung bekämpfter Bescheide unter dem Aspekt des nur österreichischen Staatsbürgern gewährleisteten Gleichheitsrechtes den Standpunkt eingenommen, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (ua.) dann vorliegt, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13303/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies muß nach Ansicht des Gerichtshofes umsomehr im Fall gelten, daß die Behörde - wenngleich durch eine unzutreffende Rechtsauffassung irre geführt - von einer inhaltlichen Begründung ihres Bescheides überhaupt absieht. Ein solcher - im Hinblick auf das Gleichheitsgebot in die Verfassungssphäre reichender - Fehler ist auch in Ansehung eines Bescheides wahrzunehmen, der einen Fremden zum Adressaten hat. Wie der Verfassungsgerichtshof nämlich ebenfalls schon ausgesprochen hat (s. B2318/94 vom 29. Juni 1995 mit Bezugnahme auf B1911/93 vom 2. Juli 1994), enthält ArtI Abs1 des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen, mithin - über Art7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - ein (auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes) Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Diesem Gleichbehandlungsgebot, welchen es dem Fremden durch die bezogene Verfassungsvorschrift des BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1972, als subjektives Recht gewährleistet ist, widerstreitet den inhaltlich begründungslosen Bescheid aber nicht anders als gemäß der dargestellten Judikatur dem nur österreichische Staatsbürgern gewährleisteten Gleichheitsrecht.

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das B-VG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden, der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Die zugesprochenen Kosten enthalten S 3.000,- an Umsatzsteuer.

römisch III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Rassendiskriminierung, Bescheidbegründung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Tatbestandsmerkmale), Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Zusammenwirken von Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1738.1994

Dokumentnummer

JFT_10039773_94B01738_00