Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G207/94

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

14535

Geschäftszahl

G207/94

Entscheidungsdatum

21.06.1996

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Oö JagdG §16
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Jagdausschusses aufgrund Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die behauptete mangelnde Einfluß- bzw Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Ausschußmitglieder; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch die konkrete organisatorische Gestalt des Jagdausschusses; öffentliches Interesse an gemeindlichen Vertretern im Ausschuß; keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §16 Abs2 und Abs3 Oö JagdG; Rechtsverletzung durch behauptete mangelnde direkte Einfluß- bzw Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Mitglieder des Jagdausschusses möglich.

Es kommt darauf an, daß der - aufgrund von Wahlen - gebildete Jagdausschuß in seiner konkreten Zusammensetzung in laufender Geschäftsführung die Jagdgenossen repräsentiert und auf ihre vermögensrechtlichen und sonstigen Interessen als Grundeigentümer Einfluß hat und nimmt.

Die Möglichkeit von Feststellungsverfahren und der Erlassung von Feststellungsbescheiden schließt den Antrag nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG nicht aus (s zB VfSlg 12227/1989).

Keine Verfassungswidrigkeit des §16 Abs2 Oö JagdG.

Die Ausübung des Jagdrechtes muß im Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne einer einheitlichen, jagdwirtschaftlichen Verwertung gesichert sein vergleiche VfSlg 1945/1950, 7891/1976, 9121/1981). Daher hat der Jagdausschuß als Organ der Jagdgenossenschaft die den Jagdgenossen als Grundeigentümern zukommenden Rechte auszuüben.

Auszugehen ist von der gebotenen Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgeber vorgefundene Gestalt von Genossenschaftsjagden und ihrer Verflechtung mit den jeweiligen gemeindlichen Interessen in Oberösterreich. Im übrigen ist es im Hinblick auf die mit den Interessen der jeweiligen Gemeinde verflochtene Aufgabenstellung eines Jagdausschusses, die sich deutlich von der Selbstverwaltung durch gesetzliche Interessenvertretungen unterscheidet, sachlich gerechtfertigt, wenn der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper der Gemeinde eine Minderheit (ein Drittel) von Mitgliedern des Jagdausschusses wählt. Soweit darin eine Beschränkung der Rechte der Grundeigentümer als Jagdgenossen zu erblicken ist, liegt diese Eigentumsbeschränkung im öffentlichen (gemeindlichen) Interesse; sie ist angesichts der auf ein Drittel der Mitglieder des Jagdausschusses begrenzten Zahl der Vertreter gemeindlicher Interessen im Jagdausschuß auch nicht unverhältnismäßig.

Keine Verfassungswidrigkeit des §16 Abs3 Oö JagdG.

Die Wahl von sechs Mitgliedern des Jagdausschusses durch den Ortsbauernausschuß ist - jedenfalls in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Verschränkung mit qualifizierten Einspruchsrechten der Jagdgenossen als Grundeigentümer gegen Beschlüsse des Jagdausschusses - verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zum einen ist darauf zu verweisen, daß jene sechs Mitglieder des Jagdausschusses "aus dem Kreis der Jagdgenossen" zu wählen sind, also Grundeigentümer sein müssen, sodaß insoweit eine entsprechende Repräsentation der Eigentümerinteressen im Jagdausschuß gesichert erscheint. Daß die Wahl dem Ortsbauernausschuß obliegt, ist deswegen unbedenklich, weil dieses Organ als Untergliederung der Landwirtschaftskammer für das Gebiet oder Teilgebiet einer Gemeinde im wesentlichen denselben Personenkreis repräsentiert, der auch die Jagdgenossenschaft gemäß §15 Abs1 erster Satz Oö JagdG bildet.

Wider die tragenden Beschlüsse des Jagdausschusses, nämlich die Beschlüsse über die Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet (gemäß §19 Oö JagdG) und über die Aufteilung des Pachtschillings (gemäß §29 Oö JagdG) kommt innerhalb bestimmter Frist allen Grundeigentümern als Jagdgenossen ein (befristetes) Einspruchsrecht zu. Daß Einsprüche erst wirksam werden, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat, ist im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Jagdausschusses unbedenklich, zumal bei einer geringeren Zahl von Einsprüchen davon auszugehen ist, daß die Mehrheit der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer mit dem Beschluß des Jagdausschusses einverstanden ist. Zu beachten ist schließlich, daß der Jagdausschuß gemäß §33 Abs4 Oö JagdG sogar gebunden ist, im Sinne eines einheitlichen Gegenantrages zu entscheiden, wenn dieser wenigstens von der Hälfte der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer gestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • G 207/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.1996 G 207/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Jagdgenossenschaft Organe, Zusammensetzung Jagdausschuß, Eigentumsbeschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G207.1994

Dokumentnummer

JFR_10039379_94G00207_01