Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Teilbebauungsplanes der Gemeinde Rum vom 07.12.92 bzw 16.12.93.
Die Übergangsbestimmung des §114 Abs1 Tir RaumOG 1994 sieht lediglich eine Pflicht zur Bedachtnahme auf bestehende Bebauungspläne vor. §114 Abs1 ermächtigt somit die Baubehörde, im Bauverfahren unter bestimmten Voraussetzungen von den Festlegungen des bestehenden Bebauungsplanes abzuweichen, so beispielsweise eine Baubewilligung auch dann zu erteilen, wenn sie auf Grund des bestehenden Bebauungsplanes nicht erteilt werden dürfte.
Daraus folgt, daß erst durch einen in einem Verfahren über ein bestimmtes Bauansuchen ergehenden verwaltungsbehördlichen Bescheid die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Bebauungsplan eindeutig bestimmt wird. Ohne einen solchen rechtskonkretisierenden Akt beeinträchtigt der Eingriff die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin bloß potentiell, nicht aber aktuell.