Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B3486/96

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

14889

Geschäftszahl

B3486/96

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- u Bauaufträge
BundesvergabeG §93
EG-Vertrag Art177
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer vorlagepflichtigen Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts an den EuGH seitens des Bundesvergabeamtes

Rechtssatz

Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; keine Präjudizialität des §93 Abs7 BundesvergabeG.

Für die Entscheidung der an das Bundesvergabeamt gestellten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist es von wesentlicher Bedeutung, wie die Vorschriften des Art2 Abs1 lita und litb sowie des Art2 Abs6 der Rechtsmittelrichtlinie, 89/665/EWG, zu verstehen sind. Denn sollten diese Bestimmungen so zu verstehen sein, daß sie eine Trennung von Zuschlag und Vertragsabschluß und die gesonderte Bekämpfbarkeit der Zuschlagsentscheidung verlangen, so dürfte der Ausschluß der Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Aufschiebung der Wirkung der Zuschlagsentscheidung wohl gemeinschaftsrechtswidrig sein. Dies müßte anscheinend dazu führen, daß das Bundesvergabeamt bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die dies bewirkende innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen oder die entsprechenden Rechtsvorschriften - anders als bisher die Praxis - richtlinienkonform auszulegen hat.

Die genannte Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes war für die Entscheidung des Bundesvergabeamtes relevant; sie zu klären ist im Rahmen des dualen Rechtsschutzsystems des Gemeinschaftsrechts Sache des EuGH, der aber bisher keine Gelegenheit hatte, die Frage in einer Entscheidung zu klären.

Entscheidungstexte

  • B 3486/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.1997 B 3486/96

Schlagworte

Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Anwendbarkeit EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3486.1996

Dokumentnummer

JFR_10029374_96B03486_01