Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für V24/99

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

15527

Geschäftszahl

V24/99

Entscheidungsdatum

14.06.1999

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §81 Abs3
ABGB §1320
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 81 heute
  2. StVO 1960 § 81 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines bestimmten Bereichs der Gerlos Bundesstraße mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.08.69, Z II-603/2, betr die Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines näher bezeichneten Bereichs der Gerlos Bundesstraße.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller dadurch, daß er aus beruflichen oder privaten Gründen dieses Straßenstück oft frequentiert, einer erhöhten Gefahr durch unbeaufsichtigtes Weidevieh ausgesetzt sein wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser (behaupteten) besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann der Antragsteller für sich einen Rechtsanspruch auf einen beaufsichtigten Weidegang von Vieh ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, aus der Haftung des Tierhalters nach §1320 ABGB ein subjektives Recht auf eine - allenfalls - erforderliche Beaufsichtigung des Weideviehs für sich zu beanspruchen.

Entscheidungstexte

  • V 24/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 V 24/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V24.1999

Dokumentnummer

JFR_10009386_99V00024_01

Entscheidungstext V24/99

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

15527

Geschäftszahl

V24/99

Entscheidungsdatum

14.06.1999

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVO 1960 §81 Abs3
ABGB §1320
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 81 heute
  2. StVO 1960 § 81 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit des Weidens von Vieh entlang eines bestimmten Bereichs der Gerlos Bundesstraße mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. August 1969, ZII-603/2 ihrem gesamten Inhalt nach wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Diese Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz ordnet gem. §81 Abs3 der StVO an, daß im Gemeindegebiet Gerlos entlang der Gerlos Bundesstraße von km 33,6 (Weißenbachl) bis km 46,6 (Hollenzenbrücke) Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an der Gerlos Bundesstraße weiden darf, ohne von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind, beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten zu werden.

Die betreffende Straßenstrecke ist durch das Gefahrenzeichen 'Achtung Tiere' mit der Zusatztafel '13 km' zu kennzeichnen.

Gemäß §44 (3) StVO 1960 wird diese Verordnung durch Anschlag auf der Amtstafel der BH Schwaz kundgemacht und tritt an dem, dem Anschlag folgenden, zweiten Tag in Kraft.

Die Anbringung der Zusatztafel '13 km' stützt sich auf die Bestimmung des §54 (1) StVO 1960."

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, daß er selbst diese Strecke häufig dienstlich sowie privat befahre und dadurch einer erhöhten Gefahr durch das freiweidende Vieh ausgesetzt sei. Dazu komme, daß der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Durchschnitt mindestens einmal jährlich mit einem Zivil- oder Straffall betraut sei, der von einem Verkehrsunfall handelt, der auf das freiweidende Vieh im Bereich dieses Straßenabschnitts zurückzuführen sei. Die Gefahr sei auch nicht dadurch entschärft, daß dem Verkehrsteilnehmer durch Beachtung des in der Verordnung vorgesehenen Gefahrenschildes die Gefahr kundgetan werde und er sich durch entsprechende Fahrweise auf die Gefahr einstellen könne. Es sei vorgekommen, daß manche Tiere "in das Fahrzeug hineinlaufen" und es letztendlich vom Zufall abhänge, ob es nur zu Sach- oder auch zu Personenschäden komme.

Ein anderer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Verordnung stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung, weil ihm nicht zugemutet werden könne, "entweder durch Provozierung eines Strafverfahrens oder gar durch Provozierung eines Unfalls die Sache im Instanzenzug an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen".

römisch II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988, 14463/1996, 14959/1997).

2. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß der Antragsteller dadurch, daß er aus beruflichen oder privaten Gründen dieses Straßenstück oft frequentiert, einer erhöhten Gefahr durch unbeaufsichtigtes Weidevieh ausgesetzt sein wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser (behaupteten) besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder aus der StVO 1960 noch aus einer sonstigen Vorschrift kann der Antragsteller für sich einen Rechtsanspruch auf einen beaufsichtigten Weidegang von Vieh ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, aus der Haftung des Tierhalters nach §1320 ABGB ein subjektives Recht auf eine - allenfalls - erforderliche Beaufsichtigung des Weideviehs für sich zu beanspruchen.

3. Da auch sonst ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers - wie sie der Verfassungsgerichtshof im Bereich des Straßenverkehrsrechts etwa im Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes vergleiche VfSlg. 8984/1980, 9721/1983) oder in der Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück vergleiche VfSlg. 9089/1981) angenommen hat - nicht erkennbar ist, war der Antrag der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22. August 1969 mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V24.1999

Dokumentnummer

JFT_10009386_99V00024_00