Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B434/98 442/98

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

15590

Geschäftszahl

B434/98; 442/98

Entscheidungsdatum

06.10.1999

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §2
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  4. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und der Berufsausbildung durch Nichtanrechnung einer Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt auf die zwingend vorgeschriebene Verwendungspraxis für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft; Analogieschluß im Sinne des Gebots der verfassungskonformen Interpretation zur Schließung der bezüglich der Anrechnung von Teilverwendungen vorliegenden planwidrigen Gesetzeslücke geboten

Rechtssatz

In der hier maßgeblichen Fassung des §2 Abs1 RAO vor der RAO Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999, fehlt eine Regelung, die eine (aliquote) Anrechnung für eine rechtsberufliche Teilzeitverwendung bei einem Rechtsanwalt auf die - für die Anrechnung nur in Betracht kommende - fünfzehnmonatige Ausbildungszeit, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, vorsieht. Es geht jedoch weder aus diesem Wortlaut noch aus dem Sinn des §2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 556 aus 1985, noch aus den Gesetzesmaterialien zu den Novellen 1973 Bundesgesetzblatt 570 aus 1973,) und 1985 Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,) des §2 Abs1 RAO die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Anrechnung einer (rechtsberuflichen) Teilzeitbeschäftigung bei einem Rechtsanwalt zur Gänze unberücksichtigt zu lassen. Aus dem offenkundigen Zweck des Gesetzes, die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt in den Mittelpunkt der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zu stellen, kann dagegen geschlossen werden, daß hier eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des §2 Abs1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO in Verbindung mit §2 Abs2 RAO zu schließen ist.

Die für die Anrechnung relevanten Zeiten einer Halbtagsbeschäftigung bzw. einer Beschäftigung von drei Tagen pro Woche bei den in den Anträgen im Verfahren vor dem Kammerausschuß genannten Rechtsanwälten hätten daher aliquot angerechnet und der Berufung durch die OBDK Folge gegeben werden müssen.

Entscheidungstexte

  • B 434/98,442/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.1999 B 434/98,442/98

Schlagworte

Rechtsanwälte Berufsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Analogie, Rechtsanwälte Ausbildung, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B434.1998

Dokumentnummer

JFR_10008994_98B00434_01