Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G69/99 G70/99

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

15700

Geschäftszahl

G69/99; G70/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Sbg SchischulG 1989 §8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Sachlichkeitsgebotes durch das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule für die Erteilung einer Schischulbewilligung; keine Rechtfertigung dieses Konkurrenzschutzes durch öffentliche Interessen; lediglich Schutz vor unrentablen Investitionen

Rechtssatz

§8 Abs5 litb Sbg Schischul- und Snowboardschulgesetz (Gesetzestitel laut Z1 des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg Nr. 73/1998), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 83/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Ein geordnetes Schischulwesen liegt zwar im Interesse sowohl des Fremdenverkehrs als auch der Minimierung von Unfällen und deren Folgen, und damit im öffentlichen Interesse.

Das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule bewirkt jedoch in der vorliegenden Form nicht nur eine durch das öffentliche Interesse nicht gedeckte Zugangsbeschränkung für den Bewerber um die Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung, sondern einen ebensowenig durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Schutz bestehender Schischulen. Jene Aspekte nämlich, die ein geordnetes Schischulwesen, namentlich die von der Salzburger Landesregierung in das Zentrum ihrer Argumentation gestellte Sicherheit des Schischulunterrichtes, garantieren sollen, finden ohnehin schon in den übrigen, in §8, insbesondere auch in dessen Abs5 lita Sbg SchischulG 1989 umschriebenen "sachlichen Voraussetzungen" für die Erteilung unbeschränkter Schischulbewilligungen Berücksichtigung.

Rechtsvorschriften dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden vergleiche VfSlg. 2546/1953, 6404/1971, 9185/1981, 13.162/1992).

Im Ergebnis überschießender Konkurrenzschutz.

Das unternehmerische Risiko, das mit dem Betrieb einer dem Erfordernis der Mindestgröße entsprechenden Schischule verbunden ist, bleibt nicht dem Schischulwerber überlassen, sondern ist von der Verwaltungsbehörde zu prognostizieren und führt gegebenenfalls zur Versagung der angestrebten unbeschränkten Schischulbewilligung. Diese Regelung dient also nicht sosehr einem geordneten Schischulwesen, vielmehr dem Schutz des Schischulwerbers vor unrentablen Investitionen. Hiefür sind jedoch keine öffentlichen Interessen erkennbar (VfSlg. 15.103/1998).

Verfassungswidrigkeit des §8 Abs5 litb Sbg SchischulG 1989 dabei sowohl hinsichtlich der Bedachtnahme auf die Mindestgröße bestehender Schischulen als auch auf die Mindestgröße der angestrebten neuen Schischule(n); die Bestimmung war daher nicht nur bezüglich der Wortfolge "unter Berücksichtigung einer solchen Mindestgröße der bestehenden Schischulen", sondern insgesamt wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes iS des Art7 B-VG sowie der Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG aufzuheben.

Die Fristsetzung soll die allfällige Schaffung neuer Regelungen - etwa über die Mindestgröße bestehender und neu zu schaffender Schi- bzw. Snowboardschulen - ermöglichen.

(Anlaßfall: E v 16.12.99, B2129/98 ua - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

  • G 69,70/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.1999 G 69,70/99

Schlagworte

Schischulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G69.1999

Dokumentnummer

JFR_10008784_99G00069_01