Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G23/06

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

17952

Geschäftszahl

G23/06

Entscheidungsdatum

04.10.2006

Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TelekommunikationsG 2003 §107
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung einer Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes 2003 betreffend die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers mangels präziser Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge des Gesetzes

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung des §107 Abs2 TelekommunikationsG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2005, insoweit, als diese Novelle den Entfall der Wortfolge 'an Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 Konsumentenschutzgesetz' vorsieht.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung einer Novellierung, ohne jene Wortfolgen eines Gesetzes, deren Aufhebung begehrt wird, präzise zu bezeichnen. Ein derartiger Antrag entspricht nicht §62 Abs1 VfGG und ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 23/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.2006 G 23/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, email, spam, Post elektronische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G23.2006

Dokumentnummer

JFR_09938996_06G00023_01

Entscheidungstext G23/06

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

17952

Geschäftszahl

G23/06

Entscheidungsdatum

04.10.2006

Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TelekommunikationsG 2003 §107
VfGG §62 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Novellierung einer Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes 2003 betreffend die Zusendung elektronischer Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers mangels präziser Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Wortfolge des Gesetzes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG stellen die Antragsteller folgenden Antrag:

"[...] die ab 1.3.2006 geltende Novellierung des §107 Abs(2) TKG 2003 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2005, insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als diese Novelle den Entfall der Wortfolge 'an Verbraucher im Sinne des §1 Abs(1) Z2 Konsumentenschutzgesetz' vorsieht und somit die Verbotsbestimmung unterschiedslos für Konsumenten wie für Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr ab 1.3.2006 in Gültigkeit setzt.

[...]"

        §107 TKG lautet idF BGBl. I Nr. 133/2005:

                       "Unerbetene Nachrichten

        §107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien -

zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

  1. Absatz 2Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

              2.              an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

  1. Absatz 3Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronische Post gemäß Abs2 ist dann nicht notwendig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

  1. Ziffer 2
    diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

  1. Ziffer 3
    der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

  1. Ziffer 4
    der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in §7 Abs2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

  1. Absatz 4entfällt

  1. Absatz 5Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

  1. Absatz 6Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

§107 TKG lautete in der Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, (die durch die TKG Novelle 2005 entfallene Bestimmung ist unterstrichen):

"Unerbetene Nachrichten

§107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.

  1. Absatz 2Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des §1 Abs1 Z2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

              2.              an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

  1. Absatz 3Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post gemäß Abs2 ist dann nicht notwendig, wenn

  1. Ziffer eins
    der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

  1. Ziffer 2
    diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

  1. Ziffer 3
    der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen.

  1. Absatz 4Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an andere als die in Abs2 genannten Empfänger ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post oder in der SMS ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

  1. Absatz 5Die Zusendung elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs2, 3 und 4 unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

  1. Absatz 6Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht."

römisch II. 1. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag der Erstantragstellerin auf Aufhebung der ab 1. März 2006 geltenden Novellierung des §107 Abs2 TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005, als unbegründet abzuweisen, den Antrag des Zweitantragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

Den Antrag des Zweitantragstellers hält die Bundesregierung deshalb für unzulässig, weil er von einem Eingriff in die Rechtssphäre anderer Personen lediglich faktisch - nicht aber rechtlich - betroffen sei. Es handle sich hierbei um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung.

2. Die Antragsteller erstatteten eine ergänzende Stellungnahme, in der sie zum Vorbringen der Bundesregierung Stellung nehmen und im Wesentlichen ihre Argumente aus dem Antrag wiederholen.

römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:

Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, zu begehren, dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Antragsteller begehren aber die Aufhebung einer Novellierung, ohne jene Wortfolgen eines Gesetzes, deren Aufhebung begehrt wird, präzise zu bezeichnen. Ein derartiger Antrag entspricht nicht §62 Abs1 VfGG und ist daher zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, email, spam, Post elektronische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G23.2006

Dokumentnummer

JFT_09938996_06G00023_00