Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für G43/07

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

18652

Geschäftszahl

G43/07

Entscheidungsdatum

11.12.2008

Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EMRK Art10
Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG §11
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot der Anbringung jeglicher Werbung einschließlich politischer Werbung im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz; Unverhältnismäßigkeit der ein allgemeines Werbeverbot bewirkenden Annahme einer Verunstaltung der Landschaft durch jede Werbung

Rechtssatz

Zulässigkeit nur des Eventualantrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §11 Abs2 litc und litd Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG; untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen betreffend den Verbotstatbestand des Anbringens von Werbung einschließlich politischer Werbung; nähere Konkretisierung des Begriffs "politische Werbung" in litd leg cit.

Kein untrennbarer Zusammenhang mit den übrigen Tatbeständen des §11 Abs2 lita und litb betr Werbeanlagen; litc als subsidiär zur Anwendung kommender Auffangtatbestand, wenn weder eine Werbeanlage noch eine Anlage für Werbematerial vorliegt; Zurückweisung daher des Hauptantrags und eines weiteren Eventualantrags wegen zu weit gefassten Aufhebungsbegehrens.

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit durch §11 Abs2 litc und litd Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG, Landesgesetzblatt 27 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt 31 aus 2001,.

Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, da Werbung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gehört.

Ziel des Schutzes der Natur und Landschaft im öffentlichen Interesse, Verbot von Werbemaßnahmen in der freien Landschaft grundsätzlich zur Erreichung dieses Ziels geeignet.

Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, durch pauschale Regelungen bestimmte Arten von Werbung, die typischerweise besonders nachteilig auf das Landschaftsbild wirken, zu untersagen. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes aber dann, wenn er (von den Ausnahmen des §11 Abs3 Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG abgesehen) jede Art von Werbung schlechthin und im Wesentlichen ausnahmslos auch dann untersagt, wenn diese - wie im Anlassfall vor dem Verwaltungsgerichtshof - auf einer Anlage (Aufschrift "www.oekostrom.at" auf Windkraftanlagen) angebracht ist, die für sich genommen bereits einen viel erheblicheren Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt, der vom Gesetz aber hingenommen wird. Ein derart weit gehendes Verbot ist der Bedeutung des verfolgten rechtspolitischen Zieles nicht mehr adäquat und sohin unverhältnismäßig.

Eingriff auch in die Meinungsäußerungsfreiheit, Unterbindung von Informationen für die Allgemeinheit; Werbeverbot zwar an sich zur Erreichung des in Art10 Abs2 EMRK genannten Ziels der Aufrechterhaltung der Ordnung geeignet, jedoch unverhältnismäßig; Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums daher auch in Bezug auf die Meinungsäußerungsfreiheit.

Entscheidungstexte

  • G 43/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2008 G 43/07

Schlagworte

Naturschutz, Landschaftsschutz, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G43.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JFR_09918789_07G00043_01