Es geht im vorliegenden Fall um die steuerliche Behandlung von (ausländischen) Kapitalerträgen, die aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen (vgl EuGH Rs C-516/99, Schmid) jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge und für die der österreichische Gesetzgeber daher - aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen, ohne verfassungsgesetzlichen Auftrag - ebenfalls den im Endbesteuerungsgesetz vorgesehenen, typischerweise günstigeren Steuersatz einführen musste. Bei einer solchen Situation ist §3 EndbesteuerungsG nicht so zu verstehen, dass er die Anwendung des objektiven Nettoprinzips auf ausländische Kapitalerträge fordert und damit eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Kapitalerträge im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen verlangt. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber in diesem Fall berechtigt, das Abzugsverbot für Aufwendungen auch auf die den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellten ausländischen Kapitalerträge zu erstrecken. Wollte man dies nicht annehmen, käme es nämlich zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalerträge gegenüber ausländischen, die zwar im Hinblick auf den Verfassungsrang des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht angreifbar wäre, deren Vermeidung dem Gesetzgeber aber zwecks umfassender steuerlicher Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalerträge freisteht.Es geht im vorliegenden Fall um die steuerliche Behandlung von (ausländischen) Kapitalerträgen, die aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen vergleiche EuGH Rs C-516/99, Schmid) jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge und für die der österreichische Gesetzgeber daher - aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen, ohne verfassungsgesetzlichen Auftrag - ebenfalls den im Endbesteuerungsgesetz vorgesehenen, typischerweise günstigeren Steuersatz einführen musste. Bei einer solchen Situation ist §3 EndbesteuerungsG nicht so zu verstehen, dass er die Anwendung des objektiven Nettoprinzips auf ausländische Kapitalerträge fordert und damit eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Kapitalerträge im Hinblick auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen verlangt. Vielmehr ist der einfache Gesetzgeber in diesem Fall berechtigt, das Abzugsverbot für Aufwendungen auch auf die den inländischen Kapitalerträgen gleichgestellten ausländischen Kapitalerträge zu erstrecken. Wollte man dies nicht annehmen, käme es nämlich zu einer Diskriminierung inländischer Kapitalerträge gegenüber ausländischen, die zwar im Hinblick auf den Verfassungsrang des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich nicht angreifbar wäre, deren Vermeidung dem Gesetzgeber aber zwecks umfassender steuerlicher Gleichstellung inländischer und ausländischer Kapitalerträge freisteht.
Da das Abzugsverbot für Aufwendungen gemäß §2 Abs1 EndbesteuerungsG auch jene (in §1 Abs5 leg cit geregelten) Fälle umfasst, in denen der Steuerpflichtige im Hinblick auf die (geringe) Höhe des Gesamteinkommens die Veranlagung der an sich endbesteuerten inländischen Kapitalerträge beantragt und es zur Anwendung der allgemeinen Tarifbestimmungen kommt, darf der Gesetzgeber aus den genannten Gründen das Abzugsverbot auch auf den Fall der (Antrags)Veranlagung ausländischer Kapitalerträge erstrecken.