Zurückweisung der Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidenten des Asylgerichtshofes über Fristsetzungsanträge.
Die Entscheidung des Präsidenten gemäß §62 AsylG (Setzung einer Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Ausfertigung einer Entscheidung) ist - im Gegensatz zu einer Entscheidung gemäß §91 GOG - als bloß gerichtsinterner Akt anzusehen, der der Beschleunigung des Verfahrens dienen soll. §62 AsylG schafft in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit, beim Präsidenten des Asylgerichtshofes anzuregen, auf die Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken. (Positive) Entscheidung des Präsidenten als - im Übrigen sanktionslose - Aufforderung an den zuständigen (säumigen) Senat oder Einzelrichter zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung innerhalb der gesetzten Frist.
Die Beschlüsse bilden auch keine Verfahrensanordnungen iSd §63 Abs2 AVG, weil sie nicht von dem das Verfahren führenden Organ getroffen werden. Keine normative Regelung einer Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise; keine bindende Gestaltung oder Feststellung eines Rechtsverhältnisses für den Einzelfall.
Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung U1652/09, U2375/09, beide B v 27.09.10, U2284/09, B v 29.09.10, uva.