Begründung:
1. Der Beschwerdeführer ist Pfarrer der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des Evangelischen Oberkirchenrats H.B. vom 3. Jänner 2011, der Personalsenat möge gemäß §16 Abs3 Z5 der Ordnung des geistlichen Amtes der Versetzung des nunmehrigen Beschwerdeführers in den Wartestand zustimmen, da gegen ihn im August 2010 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er per 1. September 2010 für sechs Monate vom Dienst suspendiert worden sei. Die Suspendierung laufe per 1. März 2011 aus. Eine Weiterbeschäftigung in der Gemeinde erscheine dem antragstellenden Oberkirchenrat nicht vertretbar. Der Personalsenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (§17 Ordnung des geistlichen Amtes) hat der Versetzung in den Wartestand zugestimmt. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Revisionssenats der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich (Art117 ff. Kirchenverfassung) wurde die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen.
2. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Revisionssenates der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, diesen Akt zu überprüfen.
2.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche sind die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die in dieser zusammengeschlossene Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich (im Folgenden: Evangelische Kirche) gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Art15 StGG. Die Evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig (vgl. §1 Abs2 des BG vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche). 2.1. Gemäß der Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche sind die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die in dieser zusammengeschlossene Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich (im Folgenden: Evangelische Kirche) gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Art15 StGG. Die Evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig vergleiche §1 Abs2 des BG vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art15 StGG (vgl. VfSlg. 11.574/1987 mwH) darf das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden und ist den staatlichen Organen in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (VfSlg. 2944/1955). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art15 StGG vergleiche VfSlg. 11.574/1987 mwH) darf das den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Ordnung und selbständigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten nicht durch einfaches Gesetz beschränkt werden und ist den staatlichen Organen in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen. Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen (VfSlg. 2944/1955).
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VfSlg. 3657/1959, 4955/1965, 7982/1977) davon aus, dass Organe von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie eine innere Angelegenheit ordnen oder verwalten, keine staatlichen Behörden sind.
Zu den "inneren Angelegenheiten" gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch Verfassung und Organisation einer Kirche (vgl. VfSlg. 16.395/2001 mit Hinweisen auf Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, 414; Schima, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533; Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach österreichischem Recht, JBl. 1957, 123 ff.). Zu den "inneren Angelegenheiten" gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch Verfassung und Organisation einer Kirche vergleiche VfSlg. 16.395/2001 mit Hinweisen auf Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, 1963, 414; Schima, Die gemeinsamen Angelegenheiten von Kirche und Staat, ÖJZ 1965, 533; Melichar, Die verfassungsrechtliche Stellung der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach österreichischem Recht, JBl. 1957, 123 ff.).
2.2. Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei der Berufung von Personen in das geistliche Amt durch die Evangelische Kirche um eine "innere Angelegenheit" im Sinne des Art15 StGG handelt. Nichts anderes gilt für die vom Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich verfügte Versetzung in den Wartestand, die zu einer Aufhebung des definitiven Dienstverhältnisses führt. Es handelt sich - anders als in den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteilen des EGMR vom 23.9.2010, Obst und Schüth, Appl. 425/03 und 1620/03, EuGRZ 2010, 560 ff. - nicht um einen Fall, bei dem der Beschwerdeführer vor einem Arbeitsgericht, welches befugt ist, über die Wirksamkeit der Aufhebung des Dienstverhältnisses nach staatlichem Arbeitsrecht zu urteilen, klagen kann.
2.3. Der Revisionssenat der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich ist sohin keine Behörde im Sinne des Art144 B-VG. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.