Aus Art15 StGG ergibt sich für die Vollziehung das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einzugreifen. Organe von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind, soweit sie innere Angelegenheit ordnen oder verwalten, keine staatlichen Behörden.
Berufung von Personen in das geistliche Amt durch die Evangelische Kirche "innere Angelegenheit" iSd Art15 StGG, eben so wie die vom Revisionssenat der Evangelischen Kirche A und HB in Österreich verfügte Versetzung in den Wartestand, die zu einer Aufhebung des definitiven Dienstverhältnisses führt (anders als in den Urteilen des EGMR vom 23.09.10, Obst und Schüth, Appl 425/03 und 1620/03, Klage vor Arbeitsgericht nicht zulässig).
Revisionssenat der Evangelischen Kirche A und HB in Österreich daher keine Behörde iSd Art144 B-VG.