Nach den allgemeinen Grundsätzen des Ertragsteuerrechts sind Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, weil es sich um Aufwendungen handelt, die im Zusammenhang mit Einnahmen (Ausschüttungen) stehen, die nach §10 KStG 1988 steuerfrei sind (siehe hiezu auch §12 Abs2 KStG 1988 zum Ausschluss der Abzugsfähigkeit bestimmter Aufwendungen).
Neufassung des §11 Abs1 Z4 KStG 1988 durch das SteuerreformG 2005, BGBl I 57/2004: begünstigende Regelung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen bei Beteiligungserwerb zur Verfolgung bestimmter wirtschafts- und standortpolitischer Ziele; Einschränkung durch das BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010, zur Verhinderung unerwünschter Gestaltungen und Umgehungsmöglichkeiten, insbesondere bei Veräußerungsvorgängen innerhalb des Konzerns.Neufassung des §11 Abs1 Z4 KStG 1988 durch das SteuerreformG 2005, BGBl römisch eins 57/2004: begünstigende Regelung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen bei Beteiligungserwerb zur Verfolgung bestimmter wirtschafts- und standortpolitischer Ziele; Einschränkung durch das BudgetbegleitG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, zur Verhinderung unerwünschter Gestaltungen und Umgehungsmöglichkeiten, insbesondere bei Veräußerungsvorgängen innerhalb des Konzerns.
Der Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungsaufwendungen bei Beteiligungserwerben pro futuro zur Gänze zurückzunehmen. Ebenso wenig ist er gehindert, die Abzugsfähigkeit einzuschränken, sofern für diese Einschränkung sachliche Gründe ins Treffen geführt werden können. Die Zielsetzung, unerwünschte, rein steuerlich motivierte Gestaltungen in Konzernen zu vermeiden, ist dabei grundsätzlich als sachliches Motiv für eine derartige Einschränkung anzusehen. Es handelt sich dabei um Erwerbs- und Finanzierungsvorgänge, die sich innerhalb einer unter einheitlicher Leitung stehenden, finanziell verflochtenen Unternehmensgruppe abspielen. Einzelfallbezogenes Instrument des §22 BAO für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung nicht ausreichend; gleichartige Konzernklausel in §9 Abs7 KStG 1988 bei der Firmenwertabschreibung in der Gruppenbesteuerung.
Zurücknahme der Begünstigung ohne Übergangsregelung; Abzugsfähigkeit der Zinsen durchaus entscheidungsrelevanter Faktor bei Beteiligungserwerben, jedoch nicht vergleichbar mit der Anerkennung der Firmenwertabschreibung beim Anteilserwerb nach dem UmgründungssteuerG (VfSlg 15739/2000); hier Verbesserung der Standortattraktivität durch fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe angestrebt; Bestehen von Anpassungsmöglichkeiten; Zurücknahme der Abzugsmöglichkeit nicht allein aus budgetären Überlegungen.