BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Drin. Sabine Diener, Rechtsanwältin in Gablitz, auf Einräumung der Parteistellung nach § 22 Abs. 2 WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS- 487780/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe eines "Rahmenvertrages Erd- und Baumeisterarbeiten für das Wiener Wasserversorgungsnetz", Lose 4, 6 und 8, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) und die Mitglieder *** über den Antrag der Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Drin. Sabine Diener, Rechtsanwältin in Gablitz, auf Einräumung der Parteistellung nach Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 im Nachprüfungsverfahren VKS- 487780/13, betreffend das Verfahren zur Vergabe eines "Rahmenvertrages Erd- und Baumeisterarbeiten für das Wiener Wasserversorgungsnetz", Lose 4, 6 und 8, durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Grabnergasse 4-6, 1060 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Festgestellt wird, dass der Antragstellerin Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Drin. Sabine Diener, Rechtsanwältin in Gablitz, im Nachprüfungsverfahren VKS-487780/13 betreffend die Lose 4, 6 und 8 eine Parteistellung im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 nicht zukommt.Festgestellt wird, dass der Antragstellerin Bietergemeinschaft ***, vertreten durch Drin. Sabine Diener, Rechtsanwältin in Gablitz, im Nachprüfungsverfahren VKS-487780/13 betreffend die Lose 4, 6 und 8 eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 nicht zukommt.
Der Antrag, der Vergabekontrollsenat Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung für die Bezirksgruppen 4, 6 und 8 mangels Aktivlegitimation zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 22 WVRG 2007, in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins,, 22 WVRG 2007, in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 345 BVergG 2006.
Begründung
Die Stadt Wien - Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Rahmenvertrages zur Durchführung von Erd- und Baumeisterarbeiten zur Instandhaltung und Sanierung des Wiener Wasserversorgungsnetzes. Es handelt sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren, wobei die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber anzuwenden sind. Der Rahmenvertrag sollen für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen werden. Die Ausschreibung ist gebietsweise in zehn Bezirksgruppen (Lose) unterteilt. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose anzubieten. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis, wobei eine Teilvergabe je Los an den jeweiligen Billigstbieter vorgesehen ist. Die Angebotsfrist endete am 6.5.2013, 7.45 Uhr.
Die Antragstellerin hat sich an der Ausschreibung beteiligt und für alle zehn Bezirksgruppen ein jeweils der Ausschreibung entsprechendes Angebot gelegt. Mit Zuschlagsentscheidung vom 13.6.2013 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, der hier antragstellenden Bietergemeinschaft den Zuschlag in acht Bezirksgruppen, darunter auch für die Lose 4, 6 und 8, als Billigstbieterin erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung betreffend die Bezirksgruppen 4, 6 und 8 hat die jeweils an zweiter Stelle gereihte Bietergemeinschaft *** am 24.6.2013 einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser drei Zuschlagsentscheidungen eingebracht.
Der Eingang dieses zu VKS-487780/13 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß § 25 Abs. 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht worden.Der Eingang dieses zu VKS-487780/13 protokollierten Nichtigerklärungsantrages ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und 3 WVRG 2007 unverzüglich im Internet bekannt gemacht worden.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2013 hat die im Spruch genannte Bietergemeinschaft als für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin erklärt, sich am Nachprüfungsverfahren zu beteiligen und eine Stellungnahme abgegeben. Sie beantragt, den Nichtigerklärungsantrag mangels Aktivlegitimationen der anfechtenden Bietergemeinschaft zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Weitere Ausführungen zu ihrer Parteistellung im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 enthält dieser Schriftsatz nicht.Mit Schriftsatz vom 22.7.2013 hat die im Spruch genannte Bietergemeinschaft als für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin erklärt, sich am Nachprüfungsverfahren zu beteiligen und eine Stellungnahme abgegeben. Sie beantragt, den Nichtigerklärungsantrag mangels Aktivlegitimationen der anfechtenden Bietergemeinschaft zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Weitere Ausführungen zu ihrer Parteistellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 enthält dieser Schriftsatz nicht.
Von folgendem Sachverhalt, der im Verfahren VKS-487780/13 der dort ergangenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ist auszugehen:
Nach Zugang der Zuschlagsentscheidungen vom 13.6.2013 betreffend die Lose, 4, 6 und 8 wurde vom Handelsgericht Wien zu 5S80/13v über das Vermögen des Mitgliedes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin *** (im Folgenden ***) mit Beschluss vom 19.6.2013 das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 24.6.2013 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet und mit Beschluss vom 4.7.2013 die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat weder der bestellte Masseverwalter noch einer seiner Stellvertreter erklärt, die Zugehörigkeit der *** zur Bietergemeinschaft fortsetzen zu wollen bzw. für die Masse an der Erlangung des Auftrages und dessen Ausführung interessiert zu sein. Im Verfahren VKS-487780/13 wurde auch ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. ***, der vom Insolvenzgericht zum besonderen Verwalter für die Verwaltung aller Arbeitsgemeinschaften, an denen die *** beteiligt ist, bestellt wurde, vorgelegt, wonach dieser erklärt "dass die Fortführung von Baustellen und die weite-
re Vertragserfüllung durch die *** ... als ARGE Partner ... nicht mehr möglich (ist)
und er den Austritt der *** aus sämtlichen ARGE - Verhältnissen aus wichtigem Grund mit Wirkung vom 28.6.2013" erklärt.
Der Senat hat diesen Sachverhalt in seinem, im Verfahren VKS-487780/13 am 24.7.2013 verkündeten Bescheid rechtlich dahingehend beurteilt, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der *** mangels Fortsetzungserklärung des Masseverwalters die aus drei Mitgliedern bestehende Bietergemeinschaft vergaberechtlich nicht mehr existent ist. Einer Bieter- und Arbeitsgemeinschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, sie kann auch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies sind die einzelnen Mitglieder der Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft sowie vorliegend die Mitglieder der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Dementsprechend hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft das Angebot zu fertigen. Das Angebot der Bietergemeinschaft ist ungeachtet einer allfälligen internen Arbeitsteilung jedem Mitglied zur Gänze zuzurechnen, der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft zustande, nur diese sind Vertragspartner, nicht jedoch die Arbeitsgemeinschaft selbst (vgl S/A/F/T, RZ 11 zu § 28 bis § 30). Aus diesen Gründen räumt § 20 Abs. 2 BVergG 2006 Arbeits- oder Bietergemeinschaften Parteifähigkeit nur im Rahmen der Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2006 eingeräumten Rechte ein. In Folge der Insolvenzeröffnung gemäß § 26 Abs. 3 IO über das Vermögen der *** sind die von der Bietergemeinschaft gelegten Angebote, die von den zwei übriggebliebenen Mitgliedern der Bietergemeinschaft offenbar aufrecht erhalten werden sollen, nicht mehr verbindlich. Dazu kommt, dass die Angebote, auf die zugeschlagen werden soll, von einer Bietergemeinschaft bestehend aus drei Mitgliedern gelegt wurden, infolge der Insolvenzeröffnung jedoch nur mehr von zwei Mitgliedern aufrecht erhalten werden. Eine Bietergemeinschaft bestehend aus zwei Mitgliedern hat weder ein Angebot gelegt noch wurde ein Angebot einer derartigen Bietergemeinschaft im Zuge der Angebotseröffnung verlesen. Da es sich gegenständlich um ein offenes Verfahren handelt, ist eine Änderung der Zusammensetzung einer Bieter - oder Arbeitsgemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist unzulässig, weil darin eine gegen das Verhandlungsverbot verstoßende Angebotsänderung zu erblicken wäre. Dass die beiden in der Bietergemeinschaft verbliebenen Unternehmen in der Lage wären, jenen Leistungsanteil, der für die *** vorgesehen war, zu übernehmen, ist unbeachtlich, weil die Verpflichtungserklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft erst nach Zuschlag zum Tragen kommt, ganz abgesehen davon, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebenen verpflichtenden Erklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Zuschlagsfalle gar nicht mehr entsprochen werden könnte, da drei Mitglieder diese verpflichtende Erklärung zwar abgegeben haben, aber nur mehr zwei Mitglieder als Bietergemeinschaft vorhanden sind.Der Senat hat diesen Sachverhalt in seinem, im Verfahren VKS-487780/13 am 24.7.2013 verkündeten Bescheid rechtlich dahingehend beurteilt, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der *** mangels Fortsetzungserklärung des Masseverwalters die aus drei Mitgliedern bestehende Bietergemeinschaft vergaberechtlich nicht mehr existent ist. Einer Bieter- und Arbeitsgemeinschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu, sie kann auch nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Dies sind die einzelnen Mitglieder der Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft sowie vorliegend die Mitglieder der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Dementsprechend hat jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft das Angebot zu fertigen. Das Angebot der Bietergemeinschaft ist ungeachtet einer allfälligen internen Arbeitsteilung jedem Mitglied zur Gänze zuzurechnen, der Vertrag kommt zwischen dem Auftraggeber und den Mitgliedern der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft zustande, nur diese sind Vertragspartner, nicht jedoch die Arbeitsgemeinschaft selbst vergleiche S/A/F/T, RZ 11 zu Paragraph 28 bis Paragraph 30,). Aus diesen Gründen räumt Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 Arbeits- oder Bietergemeinschaften Parteifähigkeit nur im Rahmen der Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2006 eingeräumten Rechte ein. In Folge der Insolvenzeröffnung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, IO über das Vermögen der *** sind die von der Bietergemeinschaft gelegten Angebote, die von den zwei übriggebliebenen Mitgliedern der Bietergemeinschaft offenbar aufrecht erhalten werden sollen, nicht mehr verbindlich. Dazu kommt, dass die Angebote, auf die zugeschlagen werden soll, von einer Bietergemeinschaft bestehend aus drei Mitgliedern gelegt wurden, infolge der Insolvenzeröffnung jedoch nur mehr von zwei Mitgliedern aufrecht erhalten werden. Eine Bietergemeinschaft bestehend aus zwei Mitgliedern hat weder ein Angebot gelegt noch wurde ein Angebot einer derartigen Bietergemeinschaft im Zuge der Angebotseröffnung verlesen. Da es sich gegenständlich um ein offenes Verfahren handelt, ist eine Änderung der Zusammensetzung einer Bieter - oder Arbeitsgemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist unzulässig, weil darin eine gegen das Verhandlungsverbot verstoßende Angebotsänderung zu erblicken wäre. Dass die beiden in der Bietergemeinschaft verbliebenen Unternehmen in der Lage wären, jenen Leistungsanteil, der für die *** vorgesehen war, zu übernehmen, ist unbeachtlich, weil die Verpflichtungserklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft erst nach Zuschlag zum Tragen kommt, ganz abgesehen davon, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin abgegebenen verpflichtenden Erklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Zuschlagsfalle gar nicht mehr entsprochen werden könnte, da drei Mitglieder diese verpflichtende Erklärung zwar abgegeben haben, aber nur mehr zwei Mitglieder als Bietergemeinschaft vorhanden sind.
Auf Grund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Bietergemeinschaft, die die Angebote für die Lose 4, 6 und 8 gelegt hat, nicht mehr existiert, weil auf deren Angebote ein Zuschlag nicht mehr erfolgen kann. Aus diesen Überlegungen war auch die zu VKS-487780/13 angefochtene Zuschlagsentscheidung hinsichtlich dieser drei Lose für nichtig zu erklären.
Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahren". Im Hinblick darauf, dass auf die Angebote, die die Bietergemeinschaft, der die *** angehörte, nicht zugeschlagen werden kann, scheidet die Bietergemeinschaft als präsumtive Zuschlagsempfängerin aus. Parteistellung im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2007 kommt ihr damit nicht zu.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens auch jene "Unternehmer oder Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (mitbeteiligte Parteien); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter oder die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei des Nichtigerklärungsverfahren". Im Hinblick darauf, dass auf die Angebote, die die Bietergemeinschaft, der die *** angehörte, nicht zugeschlagen werden kann, scheidet die Bietergemeinschaft als präsumtive Zuschlagsempfängerin aus. Parteistellung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 kommt ihr damit nicht zu.
Im gegenständlichen Verfahren hat eine Bietergemeinschaft, bestehend aus zwei Bietern, ihren Eintritt in das Nachprüfungsverfahren VKS- 487780/13 unter Berufung auf § 22 Abs. 2 WVRG 2007 erklärt. Ein Nachweis dafür, dass dieser Antrag auch mit Zustimmung des Masseverwalters namens der in Insolvenz befindlichen *** gestellt worden ist, wurde nicht erbracht; dass eine derartige Genehmigung vorläge, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit handelt es sich beim gegenständlichen Antrag nicht mehr um den Antrag jener Bietergemeinschaft, die die Angebote abgegeben hat, sondern um den Antrag zweier verbliebener Mitglieder in der Bietergemeinschaft. Nach ständiger Judikatur ist ausschließlich die Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft in ihrer Gesamtheit für die Geltendmachung ihrer Rechte zuständig, einzelnen ihrer Mitglieder kommt keine Parteifähigkeit zu (vgl VwGH 20.10.2004, 2004/04/0134u.a.). Auch aus dieser Überlegung erweist sich der Antrag der zwei verbliebenen Mitglieder der Bietergemeinschaft als unzulässig. Selbst wenn man aber ihre Antragsbefugnis bejahen wollte, wäre ihr Antrag auf Einräumung der Parteistellung verspätet, weil dieser gemäß § 22 Abs. 3 WVRG 2007 binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 25 Abs. 2 WVRG 2007 zu stellen ist. Die Kundmachung der Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist am 24.6.2013 erfolgt, der Antrag auf Parteistellung als mitbeteilige Partei jedoch erst am 22.7.2013 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangt.Im gegenständlichen Verfahren hat eine Bietergemeinschaft, bestehend aus zwei Bietern, ihren Eintritt in das Nachprüfungsverfahren VKS- 487780/13 unter Berufung auf Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 erklärt. Ein Nachweis dafür, dass dieser Antrag auch mit Zustimmung des Masseverwalters namens der in Insolvenz befindlichen *** gestellt worden ist, wurde nicht erbracht; dass eine derartige Genehmigung vorläge, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Damit handelt es sich beim gegenständlichen Antrag nicht mehr um den Antrag jener Bietergemeinschaft, die die Angebote abgegeben hat, sondern um den Antrag zweier verbliebener Mitglieder in der Bietergemeinschaft. Nach ständiger Judikatur ist ausschließlich die Arbeitsgemeinschaft oder Bietergemeinschaft in ihrer Gesamtheit für die Geltendmachung ihrer Rechte zuständig, einzelnen ihrer Mitglieder kommt keine Parteifähigkeit zu vergleiche VwGH 20.10.2004, 2004/04/0134u.a.). Auch aus dieser Überlegung erweist sich der Antrag der zwei verbliebenen Mitglieder der Bietergemeinschaft als unzulässig. Selbst wenn man aber ihre Antragsbefugnis bejahen wollte, wäre ihr Antrag auf Einräumung der Parteistellung verspätet, weil dieser gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2007 binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 25, Absatz 2, WVRG 2007 zu stellen ist. Die Kundmachung der Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist am 24.6.2013 erfolgt, der Antrag auf Parteistellung als mitbeteilige Partei jedoch erst am 22.7.2013 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangt.
Aus all diesen Gründen war der Antrag der verbliebenen beiden Mitglieder der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Parteistellung im Nachprüfungsverfahren VKS- 487780/13 zurückzuweisen.