Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Bedienstetengesetz § 20, Fassung vom 31.12.2019

Wiener Bedienstetengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Bedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018

Typ

Landesgesetz

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

11.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

W-BedG

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Meldepflichten

Paragraph 20,
  1. Absatz einsWird der bzw. dem Bediensteten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat sie bzw. er dies unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.
  2. Absatz 2Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, oder eine Pflegefreistellung im Sinn des Paragraph 60, ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken einer bzw. eines nahen Angehörigen (Paragraph 60, Absatz 7,) zurückzuführen ist. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 4, Ziffer eins und des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin unverzüglich schriftlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namensänderung,
    2. Ziffer 2
      Standesveränderung,
    3. Ziffer 3
      jede Veränderung ihrer bzw. seiner Staatsangehörigkeit und ihres bzw. seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    4. Ziffer 4
      Änderung des Wohnsitzes,
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn die bzw. der Bedienstete gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, mit Ausnahme der Urlaubsadresse,
    6. Ziffer 6
      Ruhen oder Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens,
    7. Ziffer 7
      Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
    8. Ziffer 8
      Bezug eines Rehabilitationsgeldes der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien.

Im RIS seit

18.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021

Gesetzesnummer

20000547

Dokumentnummer

LWI40013027