jede nicht unter Abs. 1 zweiter Satz fallende, von einer bzw. einem Bediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Abs. 1 erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von der bzw. dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieser bzw. dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),jede nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende, von einer bzw. einem Bediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von der bzw. dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieser bzw. dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),