Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Bedienstetengesetz § 22, tagesaktuelle Fassung

Wiener Bedienstetengesetz § 22

Kurztitel

Wiener Bedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 33/2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2023

Typ

Landesgesetz

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-BedG

Index

20 Dienstrecht (D)
20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Diskriminierungsverbot

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer bzw. dem Bediensteten ist es im Rahmen ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien niemand von einer bzw. einem Bediensteten unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, vor allem nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 5, des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes –
      W-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses.
  2. Absatz 2Behinderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
  3. Absatz 3Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmales in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird.
  4. Absatz 4Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Angehörige einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung bzw. Personen mit einer Behinderung, in einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gleiches gilt für Merkmale gestalteter Lebensbereiche in Bezug auf Personen mit einer Behinderung.
  5. Absatz 5Als Diskriminierung gilt auch
    1. Ziffer eins
      die von einer bzw. einem Bediensteten erfolgte Anstiftung einer bzw. eines Bediensteten der Gemeinde Wien zu einem nach Absatz eins, oder Ziffer 2, verbotenen Verhalten,
    2. Ziffer 2
      jede nicht unter Absatz eins, zweiter Satz fallende, von einer bzw. einem Bediensteten gesetzte als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehende oder diese bezweckende Verhaltensweise, die mit einem in Absatz eins, erster Satz genannten Merkmal in Zusammenhang steht, von der bzw. dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht angesehen wird und die Würde dieser bzw. dieses Bediensteten verletzt oder dies bezweckt (Belästigung),
    3. Ziffer 3
      jede von einer bzw. einem Bediensteten getroffene nachteilige das Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis betreffende Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die in Absatz eins, zweiter Satz genannten Angelegenheiten, die deshalb erfolgt, weil sich die bzw. der Bedienstete gegen eine Diskriminierung im Sinn des Paragraph 22, beschwert, eine solche zur Anzeige gebracht oder als Zeugin bzw. Zeuge oder Beteiligte bzw. Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat,
    4. Ziffer 4
      jedes unter Absatz eins, zweiter Satz oder Ziffer eins bis 3 fallende Verhalten einer bzw. eines Bediensteten, das aus dem Grund der Behinderung einer bzw. eines Angehörigen im Sinn des Paragraph 60, Absatz 6, einer bzw. eines Bediensteten erfolgt, wenn die bzw. der betroffene Bedienstete die behinderungsbedingte und erforderliche Betreuung dieser bzw. dieses Angehörigen wahrnimmt.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 finden auch auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20000547

Dokumentnummer

LWI40016153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2017/33/P22/LWI40016153