(1)Absatz einsBei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Fangmittel (§§ 49, 51) begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Gleichermaßen ist vorzugehen, wenn entgegen dem Verbot des § 50 Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische angebracht wurden.Bei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Fangmittel (Paragraphen 49,, 51) begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Gleichermaßen ist vorzugehen, wenn entgegen dem Verbot des Paragraph 50, Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische angebracht wurden.