Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 65, tagesaktuelle Fassung

Wiener Fischereigesetz § 65

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 65,
  1. Absatz einsBei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Fangmittel (Paragraphen 49,, 51) begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Gleichermaßen ist vorzugehen, wenn entgegen dem Verbot des Paragraph 50, Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische angebracht wurden.
  2. Absatz 2Bei Übertretungen der Vorschriften des Paragraph 52, dieses Gesetzes oder einer auf Grund des Paragraph 45,, Absatz eins,, erlassenen Verordnung kann auf den Verfall der gefangenen Fische sowie der Fischereigeräte und Verfolgungsmittel erkannt werden.
  3. Absatz 3Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  4. Absatz 4Der Erlös verfallen erklärter Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel ist dem Wiener Fischereiausschuß für Zwecke der Fischereiförderung zu überweisen. Verbotene Fanggeräte - mit Ausnahme von Sprengstoff und Schußwaffen - sind dem Wiener Fischereiausschuß für Lehrzwecke zu überlassen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008701

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P65/LWI40008701