Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 45, tagesaktuelle Fassung

Wiener Fischereigesetz § 45

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2019

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

29.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch VIII. Fischereipolizeiliche Vorschriften.
a) Fangen und Feilhalten von Fischen

Paragraph 45,
  1. Absatz einsDurch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden grundsätzlich reproduktionsfähigen und daher besatzausgleichenden sowie ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.
  3. Absatz 3Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
  4. Absatz 4Alle nicht in der Verordnung gemäß Absatz eins, angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Dies gilt auch für Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere, sofern diese Arten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, fallen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Wien – Schonzeiten und Mindestmaße

Im RIS seit

01.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40013523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P45/LWI40013523