(4)Absatz 4Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Dies gilt auch für Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere, sofern diese Arten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, fallen.Alle nicht in der Verordnung gemäß Absatz eins, angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden. Dies gilt auch für Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere, sofern diese Arten unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, Sitzung 35, fallen.