(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2000, und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Verbot des Verkaufes und Feilhaltens von Fischen und Krebsen sowie deren Verabreichung in Gaststätten während der Schonzeit und unter dem Brittelmaße, LGBl. für Wien Nr. 31/1949, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, treten die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Fischereiaufseherprüfung sowie Dienstausweis (Bestätigung), Dienstabzeichen und Gelöbnis von Fischereiaufsichtsorganen, LGBl. für Wien Nr. 24/1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2000,, und die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Verbot des Verkaufes und Feilhaltens von Fischen und Krebsen sowie deren Verabreichung in Gaststätten während der Schonzeit und unter dem Brittelmaße, LGBl. für Wien Nr. 31/1949, außer Kraft.