XI. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.römisch XI. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 63.Paragraph 63,
Die der Stadt Wien nach den §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 3 sowie 24 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Die der Stadt Wien nach den Paragraphen 15, Absatz eins,, 17 Absatz eins,, 18 erster Satz letzter Halbsatz, 20 Absatz 3,, 21 Absatz 2, und 3 sowie 24 Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.