(3)Absatz 3,Die Landespolizeidirektion Wien hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen der §§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 28 Abs. 2, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß § 58 Abs. 2 lit. a, b, e, f und g im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Landespolizeidirektion Wien hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen der Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie 28 Absatz 2,, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, b, e, f und g im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.