Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 62, Fassung vom 31.12.2018

Wiener Fischereigesetz § 62

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Wiener Fischereiausschusses und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen dem Magistrat zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die gleiche Verpflichtung trifft insbesondere auch die Organe der Marktpolizei hinsichtlich der Verbote des Paragraph 46 und der darauf gegründeten Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Landespolizeidirektion Wien hat die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Übertretungen der Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sowie 28 Absatz 2,, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben überdies den nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, b, e, f und g im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008698

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P62/LWI40008698