Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Nationalparkgesetz § 1, Fassung vom 20.09.2019

Wiener Nationalparkgesetz § 1

Kurztitel

Wiener Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/1996

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/30 Landeskultur, Natur- und Landschaftsschutz

Text

1. ABSCHNITT
Gegenstand und Abgrenzung

Ziele des Gesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
    1. Ziffer eins
      die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie römisch II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges römisch II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;
    3. Ziffer 3
      eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges römisch eins der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen;
    4. Ziffer 4
      den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
    5. Ziffer 5
      ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und
    6. Ziffer 6
      die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen.
  2. Absatz 2Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Absatz eins,) Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Gesetzesnummer

20000420

Dokumentnummer

LWI40007456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1996/37/P1/LWI40007456