Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Haltung und Zucht von Bienen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2000
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5
Inkrafttretensdatum
20.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
Tierfang
§ 5.Paragraph 5,
Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen). Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß Paragraph 384, ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 zulässigen Bienenrassen).
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000408
Dokumentnummer
LWI40007301