Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 9, Fassung vom 23.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 9

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Errichtung von Wanderbienenständen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (Paragraphen 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Absatz 2, erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
  3. Absatz 3Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
  4. Absatz 4Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
  5. Absatz 5Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt Paragraph 3, sinngemäß.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007305