Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 7, Fassung vom 23.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 7

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Bienenrassen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Absatz 2, nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
  2. Absatz 2Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007303