Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Haltung und Zucht von Bienen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2000
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
20.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
Bienenrassen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Absatz 2, nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
(2)Absatz 2Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000408
Dokumentnummer
LWI40007303