Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Haltung und Zucht von Bienen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2000
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
20.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
Maßnahmen gegen Raubbienen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsKommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
(3)Absatz 3Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000408
Dokumentnummer
LWI40007302