Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 15, Fassung vom 23.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 15

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 15

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

römisch fünf. Abschnitt
Bienenzucht

Belegstelle und Schutzgebiet

Paragraph 15,
  1. Absatz einsAls Belegstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
  2. Absatz 2In dem im Absatz eins, bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.
  3. Absatz 3Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
  4. Absatz 4Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
  5. Absatz 5Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007311