Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Haltung und Zucht von Bienen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2000
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 15
Inkrafttretensdatum
20.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Bienenzucht
Belegstelle und Schutzgebiet
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsAls Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).Als Belegstelle im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
(2)Absatz 2In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.In dem im Absatz eins, bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.
(3)Absatz 3Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
(4)Absatz 4Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
(5)Absatz 5Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
(6)Absatz 6Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000408
Dokumentnummer
LWI40007311