Landesrecht konsolidiert Wien: Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 10, Fassung vom 23.01.2024

Haltung und Zucht von Bienen Art. 1 § 10

Kurztitel

Haltung und Zucht von Bienen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 56/2000

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung

Text

Wanderkarte

Paragraph 10,
  1. Absatz einsJede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (Paragraph 5, des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20000408

Dokumentnummer

LWI40007306