Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Haltung und Zucht von Bienen
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 56/2000
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10
Inkrafttretensdatum
20.10.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/20 Veterinärrecht, Tierhaltung, Tierzuchtförderung
Text
Wanderkarte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsJede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2)Absatz 2Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
ein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (§ 5 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, undein von einem Sachverständigen der Bienenzucht (Paragraph 5, des Bienenseuchengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,) im laufenden Kalenderjahr erstelltes Gutachten über die Freiheit aller Völker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten nach dem Bienenseuchengesetz vorlegt, und den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich jener Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Beförderung der Bienenvölker wie auch aus der Wanderbienenhaltung selbst entstehen können, erbringt.
Im RIS seit
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
20000408
Dokumentnummer
LWI40007306